OGH 6Ob9/72; 8Ob507/86; 5Ob8/20t (RS0011251)

OGH6Ob9/72; 8Ob507/86; 5Ob8/20t23.6.2020

Rechtssatz

Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat. Eine Teilung des Superädifikates allein könnte in der Form erfolgen, daß es auf Abbruch verkauft wird. Dagegen wäre eine Teilung des im Miteigentum der Streitteile stehenden Superädifikates durch gerichtliche Feilbietung ohne Zerstörung der Substanz des Hauses nur dadurch möglich, daß auch das zugrunde liegende Bestandrecht mitveräußert wird. Die hiezu erforderliche Zustimmung des Bestandgebers muß spätestens bei Schluß der Verhandlung erster Instanz vorliegen.

Normen

ABGB §435
ABGB §830 B1
EO §153a

6 Ob 9/72OGH10.02.1972

EvBl 1972/199 S 395 = MietSlg 24045

8 Ob 507/86OGH10.04.1986

Auch; Beisatz: Liegt dem Miteigentumsanteil an einem Superädifikat kein obligatorisches Recht dieses Miteingetümers zur Mitbenützung des Grundes, auf dem das Bauwerk errichtet ist, zugrunde, so kann für die Geltendmachung des Teilungsanspruches eines solchen Miteingentümers an dem Superädifikat das Vorliegen der Zustimmung des Grundeingetümers zur Benützung des Grundes durch den Ersteher des Superädifikates nicht verlangt werden. (T1) = JBl 1986,722

5 Ob 8/20tOGH23.06.2020

vgl aber; Beisatz wie T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/54

Dokumentnummer

JJR_19720210_OGH0002_0060OB00009_7200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)