OGH 1Ob218/19v (RS0133029)

OGH1Ob218/19v16.12.2019

Rechtssatz

Die in der unrichtigen Verfahrensart, dh im für nichtig erklärten streitigen Verfahren in Anwesenheit beider Parteien durchgeführten Beweisaufnahmen dürfen auch im Verfahren außer Streitsachen verwertet werden. Es würde gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, wenn die bereits vorliegenden Beweismittel – unter Beachtung des rechtlichen Gehörs – nicht verwertet werden könnten.

Normen

AußStrG 2005 §13
AußStrG 2005 §16
AußStrG 2005 §31
JN §40a

1 Ob 218/19vOGH16.12.2019

Veröff: SZ 2019/119

10 Ob 73/19mOGH26.05.2020

Vgl; Beisatz: Die Verwertung der Beweisergebnisse des Bescheinigungsverfahrens im Verfahren über die Nichtigkeitsklage ist zulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20191216_OGH0002_0010OB00218_19V0000_001

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