OGH 7Ob136/19d (RS0132952)

OGH7Ob136/19d27.11.2019

Rechtssatz

Die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ gilt nach § 127 Abs 3, § 128 Abs 1 AußStrG auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist.

Normen

AußStrG 2005 §127 Abs3
AußStrG 2005 §128 Abs1

7 Ob 136/19dOGH27.11.2019
8 Ob 119/20pOGH03.05.2021

Vgl; Beisatz: Angehörige haben kein Recht, einen Umbestellungsantrag zu stellen. Ein Angehöriger kann eine Umbestellung bloß anregen. Darüber muss das Gericht nicht zwingend mit Beschluss entscheiden, sondern es kann auch einen Aktenvermerk verfassen, wenn es der Anregung nicht nähertritt. Gegen einen solchen Aktenvermerk besteht kein Rekursrecht des Angehörigen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2019/114

8 Ob 115/21aOGH29.11.2021

Beisatz: Hier: Nahe Angehörige haben jedoch bei Unterbleiben der Umbestellung in einem bloß über ihre Anregung eingeleiteten Verfahren keine Rechtsmittellegitimation. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20191127_OGH0002_0070OB00136_19D0000_001

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