OGH 6Ob224/18m (RS0132584)

OGH6Ob224/18m27.2.2019

Rechtssatz

Für die Anknüpfung an das Unterhaltsstatut am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, also auf die Verfahrenseinleitung, an. Für rückständigen Unterhalt gilt Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 hingegen nicht; maßgeblich ist dann vielmehr jenes Unterhaltsstatut, welches zu dieser Zeit (jeweils) die Unterhaltsbeziehung zwischen den Parteien regelte. Erst mit der Anrufung des Gerichts im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen kommt es nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 zur Anwendung dessen materiellen Unterhaltsrechts.

Normen

HUP 2007 Art4 Abs3

6 Ob 224/18mOGH27.02.2019
4 Ob 143/20pOGH26.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20190227_OGH0002_0060OB00224_18M0000_001

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