OGH 17Os8/18g (RS0132513)

OGH17Os8/18g26.2.2019

Rechtssatz

Aktive Korruption durch einen Machthaber begründet (auch wenn sie strafrechtlich relevant ist) für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands.

Normen

StGB §153
StGB §307
StGB §307a
StGB §308 Abs2
StGB §309 Abs2

17 Os 8/18gOGH26.02.2019

Beisatz: Ein solcher kann sich aus der Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, der jeden Machthaber verpflichtet, dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen zu verschaffen, ergeben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Vertretungshandlung (ex ante) wirtschaftlich unvertretbar ist, insbesondere dem dadurch bewirkten Vermögensabfluss keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. (T1)

14 Os 17/19kOGH03.09.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20190226_OGH0002_0170OS00008_18G0000_003

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