OGH 3Ob170/06f (RS0121008)

OGH3Ob170/06f24.5.2019

Rechtssatz

Eine Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung kann dann nicht eingreifen, wenn sich die durch eine einstweilige Verfügung titulierten monatlichen Geldunterhaltsleistungen in einer bestimmten Summe, die hinter dem Dreifachen einer Jahresleistung zurückbleibt, erschöpfen. Dann kann der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz in einem Verfahren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Summe der nur für einen bestimmten Zeitraum titulierten monatlichen Geldunterhaltsansprüche jedenfalls nicht übersteigen.

Normen

ZPO §528 Abs2 Z1a F1
ZPO §528 Abs2 Z2a F1
JN §58 Abs1
EO §382 Abs1 Z8 lita IIIf
EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
EO §399

3 Ob 170/06fOGH26.07.2006
8 Ob 139/09pOGH19.11.2009

Auch

8 Ob 59/19pOGH24.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20060726_OGH0002_0030OB00170_06F0000_001

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