Spruch:
I. Die Akten werden in Ansehung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 12. April 2006, GZ 21 R 100/06i-301, dem Erstgericht zurückgestellt.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht. vom 24. Mai 2006, GZ 21 R 101/06m-309, wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Die Unterhaltswerber haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung gemäß § 71 Abs 2 iVm § 78 AußStrG selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt I. des Spruchs:
1. Das Verfahren über einen Antrag auf Leistung einstweiligen Unterhalts unterliegt nach herrschender Auffassung den Bestimmungen der EO iVm jenen der ZPO, auch wenn über den Hauptanspruch im Außerstreitverfahren abzusprechen ist (RIS-Justiz RS0005716; E. Kodek in Angst, EO, § 382 Rz 28; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 382 EO Rz 10). Infolgedessen ist auch § 402 Abs 1 EO maßgebend. Somit ist ein Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung der Anträge auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht jedenfalls unzulässig.
2. Der Gegner der gefährdeten Partei ist Richter im Ruhestand. Er bedarf als solcher im Revisionsrekursverfahren keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt (1 Ob 237/04s = SZ 2004/166) und ist somit befugt, einen schriftlichen (Revisions-)Rekurs ohne Anwaltsfertigung einzubringen (siehe allgemein zur Anwaltspflicht für Rechtsmittel im Exekutionsverfahren Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 1; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 65-67 Rz 33).
3. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs gilt bei Ansprüchen auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts gemäß § 58 Abs 1 JN im Regelfall das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts. Diesfalls ist ein Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 iVm § 526 Abs 3 ZPO nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0042366; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 57, 60 mN aus der Rsp). Eine Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung kann indes dann nicht eingreifen, wenn sich die durch eine einstweilige Verfügung titulierten monatlichen Geldunterhaltsleistungen in einer bestimmten Summe, die hinter dem Dreifachen einer Jahresleistung zurückbleibt, erschöpfen. Dann kann der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz in einem Verfahren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Summe der nur für einen bestimmten Zeitraum titulierten monatlichen Geldunterhaltsansprüche jedenfalls nicht übersteigen (offenkundig idS Gitschthaler in Fasching² I § 58 JN Rz 8 [arg: "x-fache Jahresleistung für die unbestimmte Dauer"]).
Die soeben erläuterte Rechtslage ist hier deshalb von Bedeutung, weil die Leistungspflicht auf Grund des der gefährdeten Partei mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 135/03d (= JBl 2004, 376 [Auszug]) zuerkannten einstweiligen Geldunterhalts von monatlich 584 EUR ab 1. August 2002 mit 31. März 2005 endete, wurde doch die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Wels vom 2. Oktober 2002, die Gegenstand jenes Rechtsmittelverfahrens war, mit Punkt 3. des Beschlusses dieses Gerichts vom 18. Oktober 2005 wegen Selbsterhaltungsfähigkeit der gefährdeten Partei ab 1. April 2005 bereits rechtskräftig aufgehoben. Die Anträge auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, die in zweiter Instanz den gesamten zugesprochenen Geldunterhalt ab dem 1. Jänner 2004, hilfsweise ab dem 14. Februar 2005, erfassten (ON 279), betreffen daher hier jedenfalls nicht einen 20.000 EUR übersteigenden Betrag. Selbst wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz mit den titulierten einstweiligen Geldunterhaltsleistungen für zweiunddreißig Monate (Zeitraum 1. August 2002 bis 31. März 2005) gleichzusetzen wäre, betrüge deren Summe bloß 18.688 EUR. Hier errechnet sich der maßgebende Entscheidungsgegenstand jedoch nur aus den titulierten Geldunterhaltsleistungen für fünfzehn Monate nach dem Hauptbegehren im Rekurs gegen die Abweisung der die einstweilige Verfügung als Unterhaltstitel betreffenden Aufhebungsanträge. Demzufolge liegt ein Anwendungsfall des § 528 Abs 2 Z 1a, 2a und Abs 3 ZPO vor. Danach ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen, weil keine Angelegenheit vorliegt, die gemäß § 528 Abs 3 ZPO unter die in § 505 Abs 4 ZPO getroffene Regelung fiele. In Betracht kommt jedoch gemäß § 528 Abs 2 Z 1a und 2a ZPO ein Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 1 ZPO. Mit einem solchen Antrag ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. Dem Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei, das sich unmittelbar an den Obersten Gerichtshof richtet, ist ein solcher Antrag nicht zu entnehmen. Insofern bleibt es der Beurteilung durch das Erstgericht vorbehalten, ob es dieses Rechtsmittel analog § 507b Abs 2 ZPO sogleich dem Rekursgericht vorlegen oder zuvor einen befristeten Verbesserungsauftrag erteilen wird, um dem Gegner der gefährdeten Partei die Nachholung des erörterten Antrags zu ermöglichen.
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