OGH 4Ob103/06k (RS0121108)

OGH4Ob103/06k29.1.2019

Rechtssatz

Bezieht sich die Kostenforderung ausschließlich auf einen Teil einer Forderung, der nicht eingeklagt wurde und auch nicht mehr eingeklagt werden kann, so hängt ihr Schicksal nicht vom Erfolg bei der Durchsetzung der anderen Teilforderung ab, auch wenn die Teilforderungen zusammenzurechnen wären, würden sie gemeinsam eingeklagt. Damit fällt der tragende Grund für die Akzessorietät der Kostenforderung weg, sodass für ihre Durchsetzung der Rechtsweg zulässig ist (Ablehnung von 9 ObA 155/91).

Normen

ABGB §1333
ZPO §41 A1

4 Ob 103/06kOGH12.07.2006

Veröff: SZ 2006/105

2 Ob 92/18wOGH29.01.2019

Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20060712_OGH0002_0040OB00103_06K0000_001

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