Normen
KO §6
KO §110
9 ObA 105/04p | OGH | 17.11.2004 |
Veröff: SZ 2004/162 |
9 ObA 91/17y | OGH | 25.07.2017 |
6 Ob 184/19f | OGH | 24.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers aus einem anderen Grund zur Verfahrensfortsetzung berechtigt ist. Die Unzulässigkeit weiterer Verfahrensschritte aufgrund einer Verfahrensunterbrechung ist dann nicht mehr aufzugreifen, wenn die Verfahrensunterbrechung zwischenzeitig weggefallen ist und die Entscheidung für die Parteien keine Rechtsnachteile mit sich bringt, weil nach Wegfall der Unterbrechung neuerlich inhaltsgleich entschieden werden müsste. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20041117_OGH0002_009OBA00105_04P0000_001
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