Normen
AFB 1984 Art1
AFB 1984 Art1 Abs1
AFB Art1 Abs2
VersVG §81 ff
VersVG §82
7 Ob 274/03z | OGH | 03.12.2003 |
7 Ob 67/04k | OGH | 21.04.2004 |
Ähnlich; Beisatz: Das (bloße) Ausbreiten von Rauchgas und Ölnebel ohne Brand und/oder Explosion im Sinne einer sich fortpflanzenden Druckwelle oder Kraftäußerung (auch Explosion durch Verpuffung) ist nicht vom Versicherungsschutz erfasst. (T1) |
7 Ob 55/04w | OGH | 21.04.2004 |
Ähnlich; Beisatz: Überhitzungsbedingtes Glosen und Schwelen sowie Schmelzen von Dämmmaterial im Inneren eines Ofens (hier: Backofen) infolge eines Thermostatdefektes erfüllen ebenso wie ein Brand mit offener Flamme den Begriff der Verbrennung (und damit eines Feuers), handelt es sich doch hiebei - chemisch/naturwissenschaftlich- technisch - um (wenngleich flammenlose) Verbrennungsvorgänge an porösen Festkörpern; Glimmen (und gleichermaßen "Glosen und Schwelen") ist daher trotz fehlender Flamme ein Brand, wenn der Vorgang sich über den Ort der ersten Entstehung hinaus auszubreiten vermochte. Ein solches (Schaden-)Feuer fällt daher nicht unter die Ausschlussklausel des Art1 Abs1 litb und litc AFB 1984. (T2) |
7 Ob 28/19x | OGH | 20.03.2019 |
Auch; Beisatz: Der in Art 1.2.1 ABBKF 2010 enthaltene Begriff „Brand“ ist dahin auszulegen, dass es sich um ein Feuer handeln muss, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Dies entspricht dem Begriffsverständnis zu § 82 VersVG. (T3)<br/>Beisatz: Die Ionisierung bei einer Überspannung/einem Lichtbogen stellt keinen Verbrennungsvorgang und damit kein Feuer dar. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20031203_OGH0002_0070OB00274_03Z0000_002
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