Rechtssatz
Ob die Begründung von Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO unvollständig ist, bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Tatsachenfeststellung. Blieb ein in abstracto erhebliches Beweismittel, das jedoch nicht in Richtung - für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend - günstigerer als der festgestellten Tatsachen weist, unerörtert, fehlt dem Nichtigkeitswerber die erforderliche Beschwer, weil sich die Unvollständigkeit nicht zu seinem Nachteil auf die getroffenen Feststellungen ausgewirkt hat. Anders als jene des § 281 Abs 3 StPO gehört diese Art von Beschwer zu den nach § 285a Z 2 StPO deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Tatumständen, weil sich das Erfordernis aus dem Schutzzweck des Nichtigkeitsgrundes und nicht aus §§ 282, 281 Abs 3 StPO ergibt.
12 Os 126/15v | OGH | 03.03.2016 |
Auch; Beisatz: Ein bloß im Hinblick auf einen Qualifikationstatbestand relevantes Beweisergebnis steht einer zum Grundtatbestand getroffenen Negativfeststellung nicht erörterungsbedürftig entgegen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20030430_OGH0002_0130OS00040_0300000_001