OGH 5Ob24/02v (RS0116451)

OGH5Ob24/02v21.5.2019

Rechtssatz

In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft sollen Wohnungseigentümer nur mehr als Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Von vornherein gegen einzelne Wohnungseigentümer eingebrachte Klagen sind mangels Passivlegitimation abzuweisen. Die Wohnungseigentümer trifft nur die gesetzliche Ausfallshaftung des § 13c Abs 2 WEG 1975. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Haftungsfall noch nicht eingetreten, weil weder ein Exekutionstitel gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft existiert noch ein Ausfall bei dessen exekutiver Durchsetzung feststeht, besteht gegenüber den Wohnungseigentümern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Normen

WEG 1975 §13c Abs1
WEG 1975 §13c Abs2
WEG 2002 §18 Abs1

5 Ob 24/02vOGH12.02.2002

Veröff: SZ 2002/22

5 Ob 248/02kOGH31.03.2003

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/32

5 Ob 261/08fOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (§ 13c Abs 1 WEG 1975, § 18 Abs 1 WEG 2002) bedingt in diesem Bereich auch ihre ausschließliche Sachlegitimation. (T1)

5 Ob 209/09kOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T2)

5 Ob 173/16aOGH22.11.2016

Auch

5 Ob 57/19xOGH21.05.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020212_OGH0002_0050OB00024_02V0000_001

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