OGH 2Ob290/99g (RS0112574)

OGH2Ob290/99g24.7.2019

Rechtssatz

Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel (Schwarzfahren) verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

Normen

ABGB §1302 A

2 Ob 290/99gOGH21.10.1999

Veröff: SZ 72/156

1 Ob 200/03yOGH14.10.2003

nur: Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. (T1)

7 Ob 263/09sOGH27.01.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/5

9 ObA 132/10tOGH28.06.2011

Vgl auch; nur: Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. (T2)

4 Ob 46/12mOGH02.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T3); Veröff: SZ 2012/78

2 Ob 97/16bOGH31.08.2016

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/87

5 Ob 34/17mOGH20.07.2017

Beisatz: Besteht unter mehreren Personen Einvernehmen darüber, Widerstand gegen Personen zu leisten, die versuchen, das eigenmächtige Entzünden eines Osterfeuerhaufens auf ihrem Grund abzuwehren, haften sie auch dafür, wenn eine der Abwehrpersonen durch einen der Angreifer verletzt wird, obwohl der konkrete Schadenszufüger der Angreifergruppe nicht festgestellt werden kann. (T4)

9 Ob 52/18iOGH30.08.2018
1 Ob 178/18kOGH17.10.2018
8 Ob 55/19zOGH24.07.2019

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0020OB00290_99G0000_001

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