OGH 9ObA104/94 (RS0051060)

OGH9ObA104/9416.12.2019

Rechtssatz

Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich ist dabei auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmungen des KollV und der abweichenden Einzelvereinbarung (Betriebsvereinbarung) Vereinbarung erstmals gegenüberstanden. (hier: Frage, ob die vereinbarte Weitergeltung des Rahmenkollektivvertrages für die Industrieangestellten sowie des Zusatzkollektivvertrages der Elektroindustrieangestellten günstiger ist als die Anwendung des KollV der Handelsangestellten Österreichs) § 48 ASGG.

Normen

ArbVG §3 Abs1

9 Ob 104/94OGH08.06.1994
9 ObA 241/98aOGH07.10.1998

Vgl auch; nur: Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. (T1)<br/>Beisatz: Der hier anzustellende Günstigkeitsvergleich stellt nicht auf ein Detail der zu vergleichenden Regelungen, sondern auf alle rechtlich und sachlich zusammenhängenden Bestimmungen ab. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Frage, ob die im Pensionsvertrag vereinbarte Pensionszuschußregelung erheblich günstiger als die vergleichbare Regelung des Kollektivvertrages für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaft in der ab 1.1.1976 geltenden Fassung ist. (T3)

9 ObA 224/00gOGH23.05.2001

nur T1; nur: Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. (T4)

9 ObA 285/01dOGH23.01.2002

nur: Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich ist dabei auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmungen des KollV und der abweichenden Einzelvereinbarung (Betriebsvereinbarung) Vereinbarung erstmals gegenüberstanden. (T5)

8 ObA 41/03tOGH26.06.2003

Auch

8 ObA 50/05vOGH16.11.2005

Auch; nur T5; Beisatz: Bei kollektivrechtlichen Regelungen ist der sozialpolitische Zweck zu beachten. (T6)<br/>Beisatz: Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Die kollektivvertragliche Regelung in § 32 Abs 2 DO.A (einseitig erklärte Ruhestandsversetzung) hält der Günstigkeitsprüfung statt und ist als nicht fristwidrige Arbeitgeberkündigung anzusehen. (T8)

8 ObA 82/06aOGH27.06.2007

Vgl; Beisatz: Für den nach § 3 ArbVG für den Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und kollektivvertraglicher Regelung angeordneten Gruppenvergleich sind rechtlich und sachlich im Zusammenhang stehende Normen nach objektiven Kriterien zusammenzufassen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: „Gruppenvergleich" nicht erforderlich, sondern nur Vergleich eines konkreten Rechtsanspruches nach dem Gesetz (§ 10 AZG: 50 %iger Zuschlag zum „gesetzlich teilweise auch ungünstiger definierten Normallohn") mit dem konkret nach dem Kollektivvertrag zustehenden Anspruch (Art XIV des Kollektivvertrages für das eisen-und metallverarbeitendes Gewerbe: günstigerer Überstundenteiler, aber keine Einbeziehung aller Zulagen; teilweise auch höhere „Überstundenzuschlägen"). (T10)

9 ObA 34/12hOGH22.10.2012

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air Pkt 31.3 - dienstvertragliche Vereinbarung eines Teilzeitmodells mit Blockzeit. (T11)

8 ObA 36/13xOGH29.11.2013

Vgl; Beisatz: Die Beschränkung von Nebenbeschäftigungen einerseits und die Entlohnung der fortlaufenden Arbeit andererseits betrifft nicht ohne weiteres denselben Regelungsgegenstand. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Vertragsbedienstete nach der W-VBO 1995. (T13)

9 ObA 112/17mOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T7

8 ObA 77/18hOGH16.12.2019

Vgl; nur T5; Beisatz: Bestehen Kollektivvertragsregelungen und Betriebsvereinbarungsregelungen zum gleichen Regelungsbereich, so wird deren Verhältnis zueinander durch das Günstigkeitsprinzip des § 3 ArbVG bestimmt. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Unter Beachtungen der Wertungen der Übergangsbestimmungen des AZG (§ 32c Abs 10 AZG idF der AZG‑Novelle 2018) sind die Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes, gültig seit 1.1.2018, über die Arbeitszeit verbunden mit den dort auch getroffenen Entgeltregelungen günstiger als die einer Betriebsvereinbarung nach § 4b AZG (Gleitzeitregelung über bis zu 12 Stunden) und gehen dieser vor. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0090OB00104_9400000_001

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