OGH 1Ob618/93 (RS0021072)

OGH1Ob618/9320.3.2019

Rechtssatz

Wohl können auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, aber nur dann, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens- also noch vor dessen Schluss - einen im Sinne dieser Gesetzesstelle qualifizierten Rückstand ergaben und nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. Immer muss die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung - gewahrt sein.

Normen

ABGB §1118 B1

1 Ob 618/93OGH17.11.1993
9 Ob 144/97kOGH30.04.1997
1 Ob 2315/96iOGH29.04.1997

Auch

2 Ob 50/99pOGH28.04.2000

Auch

9 Ob 110/03xOGH21.01.2004

Auch; Beisatz: Die Nachfrist muss in der Mahnung nicht aufscheinen; sie muss nur tatsächlich gewährt werden. (T1)

4 Ob 118/07tOGH10.07.2007
8 Ob 96/08pOGH05.08.2008
8 Ob 97/08kOGH02.09.2008

Auch; Beisatz: Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, weil für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens wegen Nichtzahlung des Bestandzinses nicht die Sachlage bei Klageeinbringung, sondern jene bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz entscheidend ist. (T2); Beisatz: Während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB selbst dann erfüllen, wenn der zunächst geltend gemachte Mietzinsrückstand einmal bezahlt wurde, sofern die später aufgelaufenen Bestandzinsrückstände (neuerlich) einen im Sinn des § 1118 ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergaben und nicht innerhalb der Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. (T3); Beisatz: Hier: Grobes Verschulden bejaht, wenn der Mieter die ab April 2007 fällig gewordenen, aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils seit diesem Zeitpunkt der Höhe nach unstrittigen Mietzinse erst im November 2007 (wenn auch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) bezahlt, obwohl der Vermieter sein Räumungsbegehren aufrecht erhalten hat. (T4)

1 Ob 29/09kOGH26.02.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB waren. (T5)

6 Ob 50/10mOGH15.04.2010

Vgl; Beis wie T5

3 Ob 25/11iOGH09.06.2011

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben. (T6); Beisatz: Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand. (T7)

3 Ob 179/11mOGH12.10.2011

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 2/12fOGH12.01.2012

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

8 Ob 55/12iOGH27.11.2012

Auch

1 Ob 166/12mOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 133/13zOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T7

3 Ob 101/14wOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T6

3 Ob 17/17xOGH22.02.2017

Vgl; Beis wie T5

8 Ob 143/17pOGH26.01.2018

Beis wie T6

3 Ob 37/19sOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19930815_OGH0002_0010OB00618_9300000_001

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