OGH 8Ob653/86; 2Ob554/91 (RS0057567)

OGH8Ob653/86; 2Ob554/9123.10.2019

Rechtssatz

Ein aus ehelichen Ersparnissen angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen unterliegen nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für den Fall, dass aus dem Erlös eines Unternehmens eines Ehegatten ein anderes Unternehmen erworben wird. Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert, so gehört der Veräußerungserlös, insoweit er zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 Abs 3 EheG. Dem Surrogationsgedanken entsprechend zählen aber jene Wertanlagen zu den ehelichen Ersparnissen, die aus dem Veräußerungserlös angeschafft wurden und nicht als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG anzusehen sind.

Normen

EheG §82 Abs1 Z3

8 Ob 653/86OGH26.03.1987

Veröff: EvBl 1988/11 S 85

2 Ob 554/91OGH18.09.1991

Vgl auch

2 Ob 143/07dOGH30.08.2007

nur: Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert, so gehört der Veräußerungserlös, insoweit er zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 Abs 3 EheG. (T1); Beisatz: Hier: Unbare Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). (T2)

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Vgl auch; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/37

1 Ob 186/19pOGH23.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0080OB00653_8600000_001

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