OGH 2Nc23/18g (RS0132233)

OGH2Nc23/18g25.9.2018

Rechtssatz

Ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd EuErbVO erfordert jedenfalls eine gewisse Stabilität. Aus diesem Grund ist es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausreichend, wenn sich der Erblasser nur vorübergehend in einem Staat aufhält.

Normen

EuErbVO Art4

2 Nc 23/18gOGH25.09.2018

Beisatz. Etwa weil er sich zu Zwecken einer bestimmten medizinischen Behandlung dort befindet. (T1); Veröff: SZ 2018/71

Dokumentnummer

JJR_20180925_OGH0002_0020NC00023_18G0000_001

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