OGH 4Ob208/17t (RS0132001)

OGH4Ob208/17t22.3.2018

Rechtssatz

Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbunden, massivste Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind ist wertungsmäßig der Tötung bzw. schweren Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und rechtfertigt in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz.

Kindesvertauschung; Schadenersatz

 

Normen

ABGB §1325

4 Ob 208/17tOGH22.03.2018

Beisatz: Ob der Ersatz ideeller Schäden stets grobes Verschulden voraussetzt oder ob – insbesondere angesichts neuerer gesetzlicher Regelungen wie vor allem § 1328a ABGB – ein Zuspruch unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht kommt, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2018/24

Dokumentnummer

JJR_20180322_OGH0002_0040OB00208_17T0000_001

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