Rechtssatz
Die Aufzählung der Bemessungskriterien für die Rahmengebühr in § 54 KartG ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen.
16 Ok 3/18d | OGH | 18.05.2018 |
Beisatz: Anders als das Kartellgesetz knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, die bei der Gebührenbestimmung des Kartellrechts im Hinblick darauf, dass die Gebühr ohnehin in jedem Einzelfall vom vorsitzenden Richter bestimmt wird, nicht vordringlich ist. Bereits diese grundsätzlichen konzeptionellen Unterschiede sprechen gegen die Berücksichtigung eines "fiktiven Streitwerts", zB in Form der beantragten Geldbuße, bei der Gebührenbestimmung im Kartellrecht. (T1); Beisatz: Bei Festsetzung der kartellgerichtlichen Rahmengebühren im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße kann die (im Fall eines der verhängten Geldbuße entsprechenden Streitwerts zu entrichtende) zivilprozessuale Pauschalgebühr nicht als "Orientierungshilfe" dienen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0160OK00001_0800000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)