5 Ob 53/07s | OGH | 28.08.2007 |
5 Ob 182/08p | OGH | 25.11.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Im Fall der Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels hat es bei der Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Aufwendungen für die Liegenschaft) zu bleiben. (T1); Beisatz: Die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten führt dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und innerhalb der Liegenschaft für jede Einheit (zum Beispiel bestimmte Häuser einer Liegenschaft oder eine Anlage) eigene Abrechnungen zu legen sind und jene Miteigentümer bestimmt werden, die die Aufwendungen für diese Abrechnungseinheit zu tragen haben. (T2); Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T3) |
5 Ob 37/12w | OGH | 20.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderungsvoraussetzungen nach einer Vereinbarung. (T4) |
5 Ob 133/12p | OGH | 05.09.2012 |
Ähnlich; Beisatz: Ein Anwendungszusammenhang der Bestimmungen des § 32 Abs 5 und 6 WEG besteht dahingehend, dass nicht nur bei Festlegung eines von einer bestehenden Vereinbarung abweichenden Aufteilungsschlüssels, sondern auch bei der Bildung abweichender Abrechnungseinheiten verbunden mit deckungsgleichen Abstimmungseinheiten wesentlich geänderte Nutzungsmöglichkeiten seit der getroffenen Vereinbarung Voraussetzung sind. Das ist erforderlich, um eine Umgehungsgefahr des Abs 5 durch großzügige Anwendung des Abs 6 zu vermeiden, weil ansonsten die Bestandkraft einstimmig schriftlich geschlossener Vereinbarungen der Wohnungseigentümer nach § 32 Abs 2 WEG erheblich beeinträchtigt würde. (T5) |
5 Ob 82/12p | OGH | 17.12.2012 |
Auch; nur: Die Festsetzung einer abweichenden Abrechnungseinheit führt dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und innerhalb der Liegenschaft für jede Einheit, etwa bestimmte Häuser einer Liegenschaft, eigene Abrechnungen zu legen sind. (T6) |
5 Ob 176/14i | OGH | 23.10.2014 |
Auch; Beisatz: Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur die Klärung, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden. (T7) |
5 Ob 160/18t | OGH | 03.10.2018 |
Auch; nur T6 |
Dokumentnummer
JJR_20070828_OGH0002_0050OB00053_07S0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)