Rechtssatz
Steht der Gehsteig - abweichend vom Normalfall - im Privateigentum, dann müssen die Worte „die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige" in § 93 Abs 1 StVO sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig nicht „entlang" (im Sinne von „außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze") der Liegenschaft verläuft. Die dort normierte 3-Meter-Grenze wird auch hier nicht überschritten, die Entfernung ist quasi Null oder negativ.
2 Ob 148/18f | OGH | 24.09.2018 |
nur: Die Verpflichtung nach § 93 StVO besteht auch dann, wenn der Liegenschaftseigentümer zugleich Eigentümer jener Grundfläche ist, auf der sich der Gehsteig befindet. (T1); Veröff: SZ 2018/69 |
Dokumentnummer
JJR_20070323_OGH0002_0020OB00156_05P0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)