OGH 1Ob130/06h (RS0121049)

OGH1Ob130/06h27.2.2018

Rechtssatz

Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren.

Normen

ABGB §364 Abs3 B4
ABGB §364 Abs3 D
EO §7 Abs1 Ac
ZPO §226 Abs1 IIa2
ZPO §226 Abs1 IIB12

1 Ob 130/06hOGH11.07.2006

Veröff: SZ 2006/103

6 Ob 243/06pOGH09.11.2006
10 Ob 60/06fOGH09.10.2007
4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

nur: Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. (T1); Veröff: SZ 2007/192

2 Ob 97/09tOGH28.09.2009
9 Ob 84/17vOGH27.02.2018

Dokumentnummer

JJR_20060711_OGH0002_0010OB00130_06H0000_001

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