OGH 1Ob130/06h

OGH1Ob130/06h11.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Jakob Werner H*****, vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagten Parteien 1) Ing. Ewald H*****, und 2) Dr. Ursula C*****, Deutschland, beide vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 9. März 2006, GZ 2 R 14/06w-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 11. Oktober 2005, GZ 1 C 906/05p-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung

Nach dem Klagebegehren sollen die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, es zu unterlassen, „auf ihren Liegenschaften insbesondere am Grundstück 501/1 Pflanzen und insbesondere Bäume zu setzen, zu pflegen und zu erhalten", durch die der Liegenschaft des Klägers „Licht in einem das ortsübliche Ausmaß (§ 364 Abs 2 ABGB) überschreitenden Ausmaß entzogen" werde. Dazu brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er habe seine Liegenschaft auf Grund eines Übergabevertrags vom 16. 11. 2000 erworben. Diese grenze im Westen an zwei Liegenschaften im gleichteiligen Miteigentum der Beklagten. Besonders deren Grundstück 501/1 sei im östlichen Grenzbereich „mit hohen Bäumen bewachsen". Im Wohnhaus auf seiner Liegenschaft müsse deshalb „bereits zur Mittagszeit künstliches Licht" eingeschaltet werden. Während der Nachmittagsstunden dringe „kaum bzw kein Sonnenlicht mehr zu den Fenstern" dieses Gebäudes vor. Seine „Liegenschaft bzw das Gebäude" sei „bereits moosbefallen". Die Bepflanzungshöhe auf den angrenzenden Grundstücken sei nicht ortsüblich. Er dürfe daher den Beklagten die von deren „Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht" insoweit untersagen, als diese das ortsübliche Maß überschritten „und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung" seines Grundstücks geführt hätten. Die den Klagegrund bildenden grenznahen „Pflanzen" seien „eine praktisch undurchdringliche schattenbildende Wand" ähnlich einem Wald. Die Bepflanzung sei etwa 1974 erfolgt. Die Bäume seien seither „nie in der Höhe beschnitten worden" und hätten nunmehr eine unzumutbare Höhe erreicht. Es sei „in der gesamten näheren Umgebung ... keine Liegenschaft mit einer etwa 40-50 m langen und etwa 15 m hohen 'Baumreihe' bestockt". Dort befänden sich nur „Ein- und Mehrfamilienhäuser mit Stadtgärten unterschiedlicher Größe" mit - im Regelfall - „Wiesenflächen, Bestrauchung, Gemüsebau und verschiedentlich Obstbeholzung". Das Klagebegehren sei ausreichend präzisiert. Der „beeinträchtigte Nachbar" könne nicht konkrete Abhilfemaßnahmen, sondern bloß „die Herabsetzung der Immissionen auf das ortsübliche Maß durchsetzen". Die Frage der Ortsüblichkeit einer Beeinträchtigung sei sodann im Exekutionsverfahren zu lösen. Die Beklagten wendeten ua ein, das Klagebegehren sei „unschlüssig". Es beschränke sich auf einen Teil des Gesetzeswortlauts und sei „unbestimmt". Sämtliche „Hausbesitzer" in der Umgebung der Liegenschaften der Streitteile zögen den Schutz durch Bäume einer direkten Sonneneinstrahlung in den Nachmittagsstunden vor. Lediglich die Liegenschaft das Klägers falle wegen ihres geringeren Baumbestands und durch ihre gärtnerische Nutzung auf. Das Erstgericht erörterte das Klagebegehren im Verhandlungstermin vom 6. 10. 2005 „im Hinblick auf § 226 Abs 1 ZPO (Bestimmtheit)" und wies es in der Folge „mangels Bestimmtheit" ab, weil der Kläger dessen Konkretisierung unterlassen hatte. Gemäß § 364 Abs 3 ABGB seien die mangelnde Ortsüblichkeit einer Immission und deren Unzumutbarkeit für den Beeinträchtigten maßgebend. Im Klagebegehren hätte daher verdeutlicht werden müssen, „worin der ortsunübliche und unzumutbare Entzug von Licht" liege. So hätten etwa jene Räumlichkeiten im Gebäude des Klägers bezeichnet werden können, die ab einer bestimmten Tageszeit künstlich zu beleuchten seien, der Kläger hätte ferner vermooste Stellen auf seiner Liegenschaft oder eine „Schattengrenze"- „allenfalls in Verbindung mit genauen zeitlichen Vorgaben, zu welcher Tageszeit die unzumutbare und ortsunübliche Schattenbildung bzw der Entzug von Licht zu unterlassen sei" - anführen können. Unerwünschte Beeinträchtigungen hätten allenfalls auch in Anlehnung an geltende Bauvorschriften beschrieben werden können. Im Fall eines Erfolgs des erörterten Klagebegehrens dürfte die Exekution gemäß § 7 Abs 1 EO mangels Bestimmtheit des Titels nicht bewilligt werden; andernfalls würden alle Streitigkeiten über die Frage des Umfangs der Unterlassungspflicht „in ein Oppositionsverfahren" verlagert. Der Kläger hätte daher nicht bestimmte Abhilfemaßnahmen begehren, sondern lediglich anführen müssen, welche „konkreten unerwünschten Auswirkungen" auf sein Grundstück zu unterlassen seien. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Im Übrigen sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und die ordentliche Revision zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und betonte, es müsse „vom klagenden Nachbarn verlangt werden, im Einzelnen auszuformulieren, etwa welche Höhe beeinträchtigende Pflanzen nur erreichen" dürften, „wobei die Frage der Ortsüblichkeit eine Begründung hiefür darstellen" könne. Dem Gegner bleibe nur überlassen, auf welche Weise er den gebotenen Zustand herstelle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist im Rahmen ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

1. In der Entscheidung 1 Ob 96/03d (= EvBl 2003/176) war ein Klagebegehren auf Unterlassung von Lichtimmissionen zu beurteilen, nach dessen Inhalt der beklagten Partei aufgetragen werden sollte, „die von ihrem Grundstück ausgehende Beleuchtungseinwirkung durch bestimmte Beleuchtungskörper" auf das Grundstück des Klägers „so weit zu unterlassen, als die Lichtquelle das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß" überschreite. Die Vorinstanzen hatten dieses Begehren wegen Unbestimmtheit abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hielt diese Ansicht für unzutreffend und führte insofern - kurz zusammengefasst - aus:

Die in der Rechtsprechung zu Lärmimmissionen entwickelten Grundsätze seien auf die von einer benachbarten Liegenschaft ausgehenden Lichteinwirkungen übertragbar. Bei Ersteren müsse ein Unterlassungsbegehren nicht stets durch die Angabe einer exakten Messeinheit präzisiert sein, um - insbesondere in einem späteren Exekutionsverfahren - zulässige von unzulässigen Immissionen unterscheiden zu können. Es sei ferner nicht am Wortlaut des Urteilsbegehrens zu haften, dieses sei vielmehr nach dem Inhalt des gesamten Klagevorbringens zu verstehen. Manche Fälle, in denen es zweckmäßig oder sogar geboten sei, das höchstzulässige Ausmaß beanstandeter Immissionen präzise in Messeinheiten anzugeben, dürften nicht generalisiert werden. Gerade bei Lichteinwirkungen zur Nachtzeit in Schlafräumen könne - ebenso wie bei dem die Nachtruhe beeinträchtigenden Lärm - vielfach auch ohne exakte Messungen beurteilt werden, ob die beanstandeten Immissionen das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Ausmaß überschritten. Andernfalls müsste der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Lichtstärke der sonst in seinem Wohngebiet üblichen nächtlichen Beleuchtung einholen, um überhaupt eine erfolgversprechende Klage einbringen zu können. Das wäre besonders im Fall einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität eine überschießende Anforderung. Eine solche Überschreitung, aber auch eine deutliche Unterschreitung des ortsüblichen Immissionsmaßes sei im Exekutionsverfahren ohne weiteres erfassbar. Es diene weiters der Erleichterung der Rechtsverfolgung und der Hintanhaltung eines häufig unnötigen Kostenaufwands, die Angabe einer durch Messeinheiten präzisierten, noch zulässigen Lichtstärke nicht zu verlangen. Sollte im streitigen Verfahren über die ortsübliche Lichtintensität und zur Lichteinwirkung auf Grund des beanstandeten Beleuchtungskörpers ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, so stehe es dem Kläger frei, sein Klagebegehren entsprechend zu modifizieren; ebenso könne gegebenenfalls im Urteilsspruch der Grad jener Lichtstärke, die in den Räumlichkeiten des Klägers nicht überschritten werden dürfe, zum Ausdruck gebracht werden. Dass gelegentlich auch noch im Exekutionsverfahren Streit darüber bestehen könne, ob die betroffenen Immissionen auf ein zulässiges Ausmaß herabgesetzt worden seien, müsse in Kauf genommen werden, bedürfe es doch in Grenzfällen ohnehin regelmäßig eines Sachverständigengutachtens, um zu klären, mit welcher Intensität die (allenfalls veränderte) Störquelle nunmehr auf das Nachbargrundstück einwirke.

An der soeben referierten Sicht der Rechtslage ist festzuhalten. Was für die Unterlassung nicht ortsüblicher Lichtimmissionen gilt, muss im Kern für den umgekehrten Fall eines nicht ortsüblichen Entzugs von Licht im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB gleichfalls gelten. Auch ein solches Unterlassungsbegehren muss nicht stets durch die Angabe einer exakten Messgröße präzisiert werden, um - insbesondere in einem späteren Exekutionsverfahren - zulässige von unzulässigen Immissionen unterscheiden zu können. Insofern ist ferner ebenso nicht am Wortlaut des Urteilsbegehrens zu haften, dieses ist vielmehr nach dem Inhalt des gesamten Klagevorbringens zu verstehen.

2. Der Kläger behauptete, dass vor allem das Grundstück 501/1 der Beklagten im östlichen Grenzbereich „mit hohen Bäumen bewachsen" sei, deshalb im Wohnhaus auf seiner Liegenschaft „bereits zur Mittagszeit künstliches Licht" einschgeschaltet werden müsse, während der Nachmittagsstunden „kaum bzw kein Sonnenlicht mehr zu den Fenstern" vordringe, seine „Liegenschaft bzw das Gebäude ... bereits moosbefallen" und die Bepflanzungshöhe auf den angrenzenden Grundstücken nicht ortsüblich sei, weil es in der näheren Umgebung nur „Ein- und Mehrfamilienhäuser mit Stadtgärten unterschiedlicher Größe" mit - im Regelfall - „Wiesenflächen, Bestrauchung, Gemüsebau und verschiedentlich Obstbeholzung", dagegen keine Liegenschaft mit einer etwa 40-50 m langen und 15 m hohen 'Baumreihe'" als gleichsam „undurchdringliche schattenbildende Wand" gebe.

Dieses Vorbringen lässt keinen Zweifel daran, dass der Kläger den durch eine nicht ortsübliche Baumdichte und -höhe auf einem 40-50 m langen Abschnitt der angrenzenden Liegenschaften verursachten Entzug von Licht für unzumutbar hält. Er beruft sich dabei konkret auf einen durch den Schattenwurf der Bäume bewirkten Moosbefall auf seinem Grundstück und an dem darauf befindlichen Wohnhaus sowie auf die Notwendigkeit der Verwendung künstlichen Lichts im Wohngebäude ab der Mittagszeit.

3. Nach Ansicht des Erstgerichts hätte der Kläger sein Begehren durch die Anführung einer „Schattengrenze" - „allenfalls in Verbindung mit genauen zeitlichen Vorgaben, zu welcher Tageszeit die unzumutbare und ortsunübliche Schattenbildung bzw der Entzug von Licht zu unterlassen sei" - präzisieren können. Insofern ist daran zu erinnern, dass eine „Schattengrenze" vom jeweiligen Sonnenstand im Zuge des Wechsels der Jahreszeiten abhängt und demnach variabel ist. Eine das Klagebegehren näher bestimmende „Schattengrenze" als Momentaufnahme eines bestimmten Tages ließe nicht erkennen, wo diese Linie an allen anderen Tagen des Jahres verlaufen müsse. Infolgedessen könnte eine ausreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens durch die Anführung einer solchen Grenze für einen bestimmten Tag nicht hergestellt werden.

Der vom Kläger behauptete Moosbefall auf seinem Grundstück und an dem darauf befindlichen Gebäude ist ebenso keine statische Größe, weil Moos als Pflanzenorganismus infolge einer Vielfalt möglicher Ursachen an manchen Stellen absterben, sich aber auch auf weitere Orte ausbreiten kann. Hätte daher ein in einem Urteilsspruch konkret abgegrenzter Moosbefall seine örtliche Lage und/oder Ausdehnung bis zu einer allfälligen Unterlassungsexekution verändert, so bestünde eine dem Erfolg eines Exekutionsantrags allenfalls entgegenstehende Diskrepanz zwischen der titulierten Unterlassungspflicht und der auf der Liegenschaft des betreibenden Gläubigers vorfindbaren realen Vermoosung; eine solche kann überdies - wie bereits erwähnt - (auch) andere Ursachen als einen bestimmten Schattenwurf haben. Mit der Umschreibung einer bestimmten Vermoosung lässt sich daher ein auf § 364 Abs 3 ABGB gestütztes Urteilsbegehren - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - gleichfalls nicht konkretisieren. Eine Anlehnung an Bauvorschriften im Dienste der Präzisierung des erörterten Unterlassungsbegehrens scheidet ebenso aus, weil der Schattenwurf durch Bauwerke unbeachtlich ist. Der Gesetzgeber hat nämlich die Rechtslage nicht dahin koordiniert, dass jemand, der einen bestimmten Schattenwurf auf das Nachbargrundstück durch ein konsensgemäß errichtetes Bauwerk verursachen darf, einen identischen Schattenwurf auch durch eine Baumreihe herbeiführen darf (Spielbüchler, Dankt der Gesetzgeber ab? JBl 2006, 341, 344 f). Nach den Klagebehauptungen wurde überdies kein Raum im Wohngebäude des Klägers vom Erfordernis einer Beleuchtung mit künstlichem Licht ab der Mittagszeit ausgenommen. Somit eignet sich keiner der vom Erstgericht ins Treffen geführten Gesichtspunkte für eine konkretere Fassung des Urteilsbegehrens.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Kläger im Unterlassungsbegehren - vor dem Hintergrund der in der Umgebung üblichen Bepflanzung - die Höhe, die beeinträchtigende Pflanzen nicht überschreiten dürften, anführen müssen. Eine solche Konkretisierung bereits in der Klage ist jedoch kaum realisierbar, wenn die Höhe und Dichte des Baum- und des sonstigen Pflanzenbewuchses in der näheren Umgebung der durch unerwünschte Immissionen betroffenen Liegenschaft - wie hier nach dem Klagevorbringen - durch eine Gemengelage charakterisiert ist. Diesfalls lässt sich praktisch keine bestimmte, noch zu duldende Baumdichte und -höhe für eine bestimmte Bepflanzungslänge entlang einer Grundstücksgrenze anführen, an Hand deren sich der ortsübliche von einem nicht mehr ortsüblichen Schattenwurf etwa als arithmetisches Mittel oder auf dem Boden einer bestimmten anderen Relation verlässlich abgrenzen ließe. Angesichts dessen muss nicht mehr erörtert werden, ob die Ansicht des Berufungsgerichts letztlich - entgegen der Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen nach § 364 Abs 2 ABGB - auf die Durchsetzbarkeit bestimmter Schutzmaßnahmen hinaus liefe (1 Ob 16/95; siehe ferner RIS-Justiz RS0010526).

4. Wie die voranstehenden Ausführungen verdeutlichen, lassen sich im Klagebegehren unerwünschte und gemäß § 364 Abs 3 ABGB untersagbare Einwirkungen praktisch schwer an Hand bestimmter Messkriterien konkret abgrenzen. Eine Ursache dafür ist auch die diffuse Rechtslage (Oberhammer in Schwimann, ABGB³ § 364 Rz 29; Spielbüchler, aaO, JBl 2006, 342 ff). Sie vermittelt den Eindruck, dass der erörterte Abwehranspruch nicht nur von einer Überschreitung des Maßes nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern überdies von eine unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des durch negative Immissionen betroffenen Grundstücks abhängt (Oberhammer aaO § 364 Rz 29). Gleichviel, ob letzteres Tatbestandsmerkmal (auch) eine spezifische Interessenabwägung aus der Sicht der in den jeweiligen Rechtsstreit involvierten Nachbarn (so etwa Eccher in KBB § 364 ABGB Rz 12; Spielbüchler, aaO, JBl 2006, 344) oder lediglich eine Interessenabwägung nach einem Maßstab erfordert, der durch die schwer definierbare Grenze der Ortsüblichkeit eines Entzugs von Licht oder Luft bestimmt ist (idS Oberhammer aaO § 364 Rz 29), die gerichtliche Entscheidung wird in jedem Fall von Umständen abhängen, die sich nicht bereits durch die Formulierung eines „glasklar bestimmten" Unterlassungsbegehrens vorhersehbar vorwegnehmen lassen. Demzufolge gilt hier für den Anspruch auf Untersagung negativer Immissionen gemäß § 364 Abs 3 ABGB umso mehr das, was der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 96/03d zu unerwünschten Lichtimmissionen auf Grund eines in seinem Bestimmtheitsgrad nicht präziseren Begehrens aussprach. Danach ist es besonders im Fall einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität nicht erforderlich, eine unerwünschte Einwirkung im Urteilsbegehren durch eine bestimmte Messeinheit zu determinieren, weil jedenfalls eine solche Überschreitung, aber auch eine deutliche Unterschreitung des ortsüblichen Immissionsmaßes im Exekutionsverfahren ohne Weiteres erfassbar ist.

Einem Kläger steht es außerdem frei, sein Begehren im Zuge des Verfahrens durch eine - etwa Beweisergebnissen entsprechende - Verdeutlichung zu modifizieren; insbesondere kann und soll aber das Gericht den Grad des Entzugs von Licht oder Luft, der nicht mehr hinzunehmen ist, in seinem Urteilsspruch näher umschreiben, ist doch für die Untersagung eines bestimmten Entzugs von Licht oder Luft - wie bereits erörtert - letztlich das Ergebnis einer gerichtlichen Interessenabwägung ausschlaggebend.

Alle bisherigen Erwägungen sind daher folgendermaßen zusammenzufassen:

Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren.

5. Im Licht der zuvor formulierten Leitlinien wurde das Klagebegehren zu Unrecht wegen Unbestimmtheit ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abgewiesen. Der Revision ist somit im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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