OGH 10ObS86/06d (RS0120891)

OGH10ObS86/06d17.7.2018

Rechtssatz

In § 53b ASVG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. § 53b wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. Der „KMU-Begriff" des § 53b ASVG orientiert sich somit an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgebern - bietet der Gesetzeswortlaut allerdings keinen Anhaltspunkt.

Normen

ASVG §53b

10 ObS 86/06dOGH27.06.2006
10 ObS 98/06vOGH17.08.2006
10 ObS 138/06aOGH12.09.2006

Beisatz: Dem Gesetzgeber kommt es auf eine gewisse Unternehmensgröße an, nicht aber darauf, dass diese Unternehmen lediglich gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Unternehmen oder sonstige Unternehmen mit besonderer Zielsetzung sein müssen. (T1); Beisatz: Die Ansicht, juristische Personen des öffentlichen Rechtes - und damit auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften öffentlichen Rechtes anerkannt sind - seien generell vom Anwendungsbereich des § 53b ASVG ausgenommen, weil die Verfolgung gewerblicher oder wirtschaftlicher Belange im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Unternehmen nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten stehe, steht daher im Widerspruch zu dem weiten Verständnis des Begriffes „Unternehmen". (T2); Veröff: SZ 2006/131

10 ObS 158/06tOGH03.10.2006

Beisatz: Hier: Pfarrcaritas als Betreiberin eines Kindergartens. (T3)

10 ObS 170/06gOGH24.10.2006

Vgl aber; Beisatz: Dann, wenn dem Begriff des Unternehmens überhaupt keine Bedeutung zukommt, hätte eine bloße Bezugnahme auf den (in der Überschrift der Norm allein verwendeten) Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in § 53b Abs 2 Z 1 ASVG genügt. (T4); Beisatz: Alle diese - weiten - Unternehmensbegriffe (vergleiche § 1 Abs 2 KSchG, § 1409 ABGB, § 1 Abs 2 UGB) erfordern eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu. (T5)

10 ObS 171/06dOGH14.11.2006

Auch; Beisatz: Hier: Evangelische Jugend als Betreiberin von zwei Jugendheimen und Freizeitheimen. (T6)

10 ObS 119/07hOGH09.10.2007

nur: § 53b wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. (T7); Beis wie T5

10 ObS 55/18pOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20060627_OGH0002_010OBS00086_06D0000_001

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