Rechtssatz
Nach den im kartellrechtlichen Verfahren bestehenden Besonderheiten des Instanzenzugs kann, soweit Tatfragen betroffen sind, ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör in erster Instanz nicht dadurch behoben werden, dass Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt (Tatsachen und Beweismittel) als Neuerung im Rekurs vorzutragen. Der Oberste Gerichtshof ist auch, wenn er in Kartellrechtssachen über Rekurse gegen erstgerichtliche Entscheidungen abspricht, nur Rechtsinstanz und kann folglich kein Ermittlungsverfahren über Tatfragen durchführen. Ein Gehörverstoß soll auch nach der neuen Rechtslage nicht dazu führen, dass die Partei eine Instanz verliert und das Ermittlungsverfahren von der ersten in die zweite Instanz verlagert wird.
16Ok11/05 — 16Ok12/05 — 16Ok14/05 — 16Ok15/05 — 16Ok17/05 — 16Ok18/05 — 16Ok20/05 — 16Ok21/05 — 16Ok23/05 — 16Ok24/05 — 16Ok26/05 — 16Ok27/05 — 16Ok28/05 — 16Ok29/05 — 16Ok30/05 — 16Ok31/05 — 16Ok32/05 — 16Ok33/05 — 16Ok34/05 — 16Ok35/05 — 16Ok36/05 — 16Ok37/05 — 16Ok38/05 — 16Ok41/05
16 Ok 23/04 | OGH | 20.12.2005 |
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist damit zur Überprüfung der Beweiswürdigung in keinem Fall berufen. Soweit eine bekämpfte (negative) Tatsachenfeststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele (siehe RS0123662). (T1) |
16 Ok 5/07 | OGH | 05.12.2007 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/191 |
Dokumentnummer
JJR_20050530_OGH0002_0160OK00010_0500000_003
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