Rechtssatz
Die Erklärung des Geschenkgebers gegenüber der Depotbank, dass seine Enkelin ebenfalls hinsichtlich des Depots zeichnungsberechtigt sei, ist eine „wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB. Dass sich der Geschenkgeber die eigene Zeichnungsberechtigung erhält, um über die abreifenden Zinsen verfügen zu können, ändert nichts an der Schenkung der Wertpapiere.
2 Ob 122/17f | OGH | 03.05.2018 |
versärkter Senat<br/>Auch; Beisatz: verstS – hier: Einräumung einer Mitinhaberschaft an einem Wertpapierdepot. (T1); Veröff: SZ 2018/35 |
Dokumentnummer
JJR_20050406_OGH0002_0090OB00151_04B0000_001
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