Normen
8 ObA 3/04f | OGH | 26.08.2004 |
Veröff: SZ 2004/133 |
9 ObA 86/08z | OGH | 04.08.2009 |
Auch; nur: Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere Arbeitnehmer beeinträchtigt wird ("Mobbingverhalten"). (T1) |
9 ObA 131/11x | OGH | 26.11.2012 |
Auch; nur T1 |
9 ObA 16/13p | OGH | 21.02.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. (T2);<br/>Beisatz: Dabei ist der Arbeitgeber in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein allfälliges Mobbinggeschehen grundsätzlich frei. (T3);<br/>Beisatz: Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden, so kann der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen. (T4) |
9 ObA 114/17f | OGH | 30.10.2017 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verletzung der besonderen Fürsorgepflicht des § 6 Abs 1 BEinstG. (T5) |
1 Ob 56/18v | OGH | 17.07.2018 |
Vgl aber; Beisatz: Erfolgt das Mobbing (Bossing) durch einen mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten, so kommt es nicht auf eine (zusätzliche) Fürsorgepflichtverletzung einer ihm übergeordneten Stelle an. (T6) |
9 ObA 107/18b | OGH | 28.11.2018 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_008OBA00003_04F0000_002
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