16 Ok 1/03 | OGH | 10.03.2003 |
16 Ok 23/04 | OGH | 20.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Auch für ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Dieser Grundsatz gilt auch für das europäische Wettbewerbsrecht. (T1)<br/>Beisatz: Auch der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden vom einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr einen Vertragsabschluss aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. (T2) |
16 Ok 1/12 | OGH | 11.10.2012 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Marktbeherrschenden Unternehmen wird aber missbräuchliches Verhalten, insbesondere in Form einer Lieferungsverweigerung, dann zugerechnet, wenn ihr Verhalten durch keine objektiven Gründe gerechtfertigt wird. (T3) |
9 Ob 32/12i | OGH | 21.02.2013 |
Auch |
6 Ob 182/13b | OGH | 28.11.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn aufgrund von vom Monopolisten den Wasserkunden angebotenen, von diesen aber verweigerten Abschlüssen von Wasserbezugsverträgen zu angemessenen (gewöhnlichen) Bedingungen ein vertragsloser Zustand herrscht, ist es unbedenklich, dass kein Wasser geliefert wird. (T4) |
16 Ok 1/15f | OGH | 08.10.2015 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
1 Ob 39/17t | OGH | 26.04.2017 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T5) |
4 Ob 13/18t | OGH | 20.02.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00001_0300000_002
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