OGH 3Ob317/01s (RS0116292)

OGH3Ob317/01s24.10.2018

Rechtssatz

Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm.

Normen

EO §36 Abs1 Z1 F
EO §355 Abs1 IX

3 Ob 317/01sOGH27.02.2002
3 Ob 254/03dOGH26.11.2003
3 Ob 261/03hOGH25.02.2004

Auch; nur: Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte. (T1); Veröff: SZ 2002/30

3 Ob 195/04dOGH26.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine Impugnationsklage kann auch teilweise (und nicht nur ganz oder gar nicht) Erfolg haben, nämlich etwa dann, wenn dem Betreibenden im Prozess der Beweis für einzelne Tathandlungen misslingt. (T2)

3 Ob 159/06pOGH30.11.2006
3 Ob 192/06sOGH31.01.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 54/07yOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T2

3 Ob 195/09mOGH25.11.2009
3 Ob 133/10wOGH11.11.2010

Vgl auch

3 Ob 151/10tOGH14.12.2010

Auch

3 Ob 219/17bOGH24.01.2018

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 180/18vOGH24.10.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20020227_OGH0002_0030OB00317_01S0000_002

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