OGH 12Os13/01 (RS0115123)

OGH12Os13/0110.4.2018

Rechtssatz

Die Rechtsfrage, welche Fassung des zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung in erster Instanz geänderten Tatbestands auf die dem Angeklagten laut Anklagevorwurf zur Last gelegte Tat anzuwenden ist, hat der Schwurgerichtshof selbst zu beantworten und das Fragenschema darauf entsprechend abzustimmen. Den Günstigkeitsvergleich gemäß § 61 StGB durch Hauptfrage und Eventualfrage nach Tatbestandsverwirklichung nach altem und neuem Recht an die Geschworenen heranzutragen, widerspricht dem Gesetz.

Normen

StGB §61
StPO §312 Abs1
StPO §314

12 Os 13/01OGH19.04.2001
14 Os 69/16bOGH20.12.2016
11 Os 20/17aOGH30.05.2017

Auch

11 Os 7/18sOGH10.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010419_OGH0002_0120OS00013_0100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)