OGH 9ObA219/92 (RS0029841)

OGH9ObA219/9228.11.2018

Rechtssatz

Zwar gehört es zu den Pflichten eines Arbeitnehmers den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen doch ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet die Arbeitsbedingungen so zu gestalten dass die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. Im Kollisionsbereich dieser Interessen hat es daher bei Beurteilung der Frage ob Weisungen gerechtfertigt erfolgten zu einer Abwägung zu kommen.

Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Nichtfügen — Verweigerung — Weigerung — beharrliche Dienstverweigerung — Rechtfertigung — Zulässigkeit — Interessensabwägung — Fürsorgepflicht — Treuepflicht — Pflichtenvernachlässigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4f

9 ObA 219/92OGH11.11.1992

Veröff: DRdA 1993,284 (Ernst)

9 ObA 106/02gOGH08.05.2002

Vgl auch; nur: Doch ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet die Arbeitsbedingungen so zu gestalten dass die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. (T1)<br/>Beisatz: Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden. (T2)

9 ObA 230/02tOGH04.12.2002

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (T3)

9 ObA 131/11xOGH26.11.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

9 ObA 16/13pOGH21.02.2013

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

9 ObA 82/15xOGH24.09.2015

Auch; Beisatz: Individuelle Weisungen des Arbeitgebers, die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers berühren, wie jene, die das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers betreffen, sind besonders heikel; hier ist bei der Interessenabwägung besondere Vorsicht geboten. (T4); Veröff: SZ 2015/101

8 ObA 39/18wOGH28.08.2018

Auch

9 ObA 107/18bOGH28.11.2018

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00219_9200000_002

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