8 Ob 548/80 | OGH | 29.01.1981 |
3 Ob 524/89 | OGH | 12.04.1989 |
nur: Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen. (T1) |
8 Ob 111/18h | OGH | 24.09.2018 |
Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0080OB00548_8000000_001
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