Rechtssatz
Ein Vertrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB feststellen lassen (so schon VorE 5 Ob 571, 572/76).
7 Ob 146/03a | OGH | 15.10.2003 |
Beisatz: Hier: Bestimmtheit/Bestimmbarkeit einer Prämienrabattnachforderungsklausel. (T1); Veröff: SZ 2003/121 |
5 Ob 193/10h | OGH | 09.02.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Freistellungsverpflichtung nach § 9 Abs 3 BTVG muss den Hypothekargläubiger ‑ durchsetzbar ‑ zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichten. (T2) |
4 Ob 102/15a | OGH | 11.08.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: zum Maklervertrag. (T3) |
7 Ob 114/18t | OGH | 04.07.2018 |
Beisatz: Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19790109_OGH0002_0050OB00727_7800000_001
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