OGH 4Ob608/72; 5Ob208/73; 1Ob510/83; 7Ob732/87; 1Ob2087/96k; 6Ob143/02a; 2Ob194/05a; 5Ob120/10y; 5Ob252/12p; 7Ob65/14f; 7Ob218/14f; 5Ob257/15b; 9Ob42/17t; 5Ob64/18z (RS0019196)

OGH4Ob608/72; 5Ob208/73; 1Ob510/83; 7Ob732/87; 1Ob2087/96k; 6Ob143/02a; 2Ob194/05a; 5Ob120/10y; 5Ob252/12p; 7Ob65/14f; 7Ob218/14f; 5Ob257/15b; 9Ob42/17t; 5Ob64/18z10.4.2018

Rechtssatz

Das durch freie Widerruflichkeit gekennzeichnete Prekarium kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen des Falles ergeben, so etwa, dass im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, mit der an der freien Ausübung seines Eigentumsrechts eingeschränkt wird (hier Erlaubnis zur Wasserentnahme).

Normen

ABGB §974

4 Ob 608/72OGH09.01.1973

Veröff: MietSlg 25082

5 Ob 208/73OGH28.11.1973

Auch; Veröff: ImmZ 1974,54 = MietSlg 25106

1 Ob 510/83OGH15.06.1983
7 Ob 732/87OGH25.02.1988

Beisatz: Die wesentlichen Voraussetzungen einer Bittleihe sind die Unentgeltlichkeit und der jederzeitige Widerruf. (T1)

1 Ob 2087/96kOGH25.10.1996

Auch; Beis wie T1

6 Ob 143/02aOGH29.08.2002
2 Ob 194/05aOGH02.03.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Selbst bei Ungeltlichkeit kann sich aber ein gegenteiliger Bindungswille für die Zukunft aus anderen Umständen ergeben. (T2)

5 Ob 120/10yOGH15.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt. (T3)<br/>Beisatz: Die Frage, ob aus der Übernahme bestimmter Aufwendungen auf die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses als einer bloßen Bittleihe geschlossen werden kann, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T4)

5 Ob 252/12pOGH16.07.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verneinung eines Prekariums, wenn das Vereinbarungsgefüge als entgeltlich zu qualifizieren ist. (T5)

7 Ob 65/14fOGH07.05.2014

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Grundsätzlich spricht die Unentgeltlichkeit für die Widerruflichkeit. (T6)<br/>Beis wie T2

7 Ob 218/14fOGH10.06.2015

Auch

5 Ob 257/15bOGH25.01.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

9 Ob 42/17tOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T6

5 Ob 64/18zOGH10.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0040OB00608_7200000_001

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