OGH 2Ob4/72 (RS0074853)

OGH2Ob4/7222.3.2018

Rechtssatz

"Reaktionszeit" (richtig: "Vorbremszeit") ist die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen, also eine Zeit, die auch bei aufmerksamer und reaktionsbereiter Fahrweise verstreichen muss, bis die durch die erkannte Gefahrenlage ausgelöste Abwehrhandlung wirksam zu werden beginnt; sie umfasst auch die sogenannte Bremsansprechzeit.

Normen

StVO §20 IE

2 Ob 4/72OGH21.09.1972

Veröff: ZVR 1974/7 S 7

8 Ob 289/79OGH21.02.1980

Veröff: ZVR 1980/279 S 283

2 Ob 113/09wOGH17.02.2010

Auch; nur: "Reaktionszeit" ist die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen. (T1); Beisatz: Mit dem „Erfassen der Verkehrslage“ ist bereits die Gefahrenerkennung, also die objektive Reaktionsaufforderung gemeint. (T2); Beisatz: Die Frage, ob im Einzelfall in einer bestimmten Situation (vorwiegend des Straßenverkehrs) die Gefährlichkeit eines Verhaltens erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung erkannt werden kann, betrifft den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung. (T3); Veröff: SZ 2010/11

1 Ob 154/11wOGH01.09.2011

nur T1

2 Ob 49/12pOGH28.03.2012

nur T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Als Reaktionszeit wird auch der Zeitaufwand bezeichnet, der zur Verarbeitung des sich bietenden Bildes im Gehirn, zur Fassung eines Entschlusses und zur entsprechenden Handhabung der Fahrzeugvorrichtungen notwendig ist. (T4); Bem: Vgl SZ 24/67; 2 Ob 108/89. (T5)

2 Ob 135/17tOGH22.03.2018

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19720921_OGH0002_0020OB00004_7200000_001

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