OGH 4Ob338/62; 4Ob339/64; 4Ob336/67; 4Ob304/70; 4Ob338/73; 4Ob310/74; 4Ob311/75; 4Ob307/78; 4Ob345/78; 4Ob390/78; 4Ob399/80; 4Ob338/83; 4Ob310/87; 4Ob122/88; 4Ob90/90; 4Ob95/91; 4Ob80/94; 4Ob248/98v; 4Ob151/99f; 4Ob11/00x; 6Ob71/05t; 4Ob133/06x; 4Ob187/07i; 6Ob139/18m; 6Ob131/18k (RS0077249)

OGH4Ob338/62; 4Ob339/64; 4Ob336/67; 4Ob304/70; 4Ob338/73; 4Ob310/74; 4Ob311/75; 4Ob307/78; 4Ob345/78; 4Ob390/78; 4Ob399/80; 4Ob338/83; 4Ob310/87; 4Ob122/88; 4Ob90/90; 4Ob95/91; 4Ob80/94; 4Ob248/98v; 4Ob151/99f; 4Ob11/00x; 6Ob71/05t; 4Ob133/06x; 4Ob187/07i; 6Ob139/18m; 6Ob131/18k20.12.2018

Rechtssatz

Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen und nur dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn der Verletzte durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen wird.

Normen

UrhG §81 Abs1

4 Ob 338/62OGH11.09.1962

Veröff: ÖBl 1963,35

4 Ob 339/64OGH20.10.1964

Veröff: ÖBl 1965,49

4 Ob 336/67OGH03.10.1967

Veröff: ÖBl 1968,45

4 Ob 304/70OGH24.02.1970

Veröff: ÖBl 1970,157

4 Ob 338/73OGH27.11.1973

Beisatz: Toni Sailer (T1) Veröff: ÖBl 1974,97

4 Ob 310/74OGH19.03.1974

Beisatz: Die Wiederholungsgefahr ist insbesondere nur dann auszuschließen, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eindeutig eine ernstliche Willensänderung erkennen lässt. (T2) Veröff: JBl 1974,528 = ÖBl 1974,96

4 Ob 311/75OGH22.04.1975

nur: Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Musikautomat (T4) Veröff: ÖBl 1976,170

4 Ob 307/78OGH07.03.1978

nur T3

4 Ob 345/78OGH04.07.1978

Auch; Veröff: ÖBl 1979,85

4 Ob 390/78OGH28.11.1978

nur: Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen. (T5) Beis wie T2; Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51

4 Ob 399/80OGH13.01.1981

nur T3

4 Ob 338/83OGH10.05.1983

nur T5; Veröff: ÖBl 1984,28

4 Ob 310/87OGH30.06.1987

nur T3

4 Ob 122/88OGH24.01.1989

nur T3; Beisatz: Hier: Frage des Anbotes eines Unterlassungsvergleiches. (T6) Veröff: MR 1989,52

4 Ob 90/90OGH12.03.1991

nur T5; Veröff: WBl 1991,235 = ecolex 1991,473 (Kucsko) = MR 1991,106 (Walter) = ÖBl 1991,137

4 Ob 95/91OGH05.11.1991

nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Die - erst im Zuge des Prozesses veranlasste - Mitteilung an Kunden des Beklagten, dass die beanstandeten Gegenstände nicht mehr erhältlich seien, reicht für die Bescheinigung einer ernstlichen Willensänderung nicht aus; auch mit der bloßen Erklärung, am Verkauf nicht mehr interessiert zu sein, kann eine solche Willensänderung nicht dokumentiert werden. - "Le Corbusier - chaise - longue". (T7) Veröff: GRURInt 1992,674 = MR 1992,27 (Walter)

4 Ob 80/94OGH12.07.1994

Beisatz: Hält er seinen Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung aufrecht, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, ist Wiederholungsgefahr anzunehmen. (T8)

4 Ob 248/98vOGH20.10.1998

Auch; Beis wie T2

4 Ob 151/99fOGH13.09.1999

Auch; nur T3; Beis wie T2

4 Ob 11/00xOGH14.03.2000

Auch; nur: Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen. (T9); Beis wie T2

6 Ob 71/05tOGH19.05.2005

nur T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Die angebotene Unterlassungsverpflichtung umfasste nicht alles, was der Kläger begehren konnte: Weiterbestand der Wiederholungsgefahr. (T10)

4 Ob 133/06xOGH09.08.2006

nur T3

4 Ob 187/07iOGH13.11.2007

nur T3

6 Ob 139/18mOGH31.08.2018

Beisatz: Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen der im inkriminierten Artikel erwähnten Tat(en) scheidet eine Wiederholung der Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Beklagte im Hinblick auf diese Tat(en) denknotwendig aus. (T11); Beisatz: Hier: Wenngleich ein Gesetzesverstoß in der Regel die Wiederholungsgefahr indiziert, kann sich diese Indizwirkung doch nur auf in der Ingerenz des beklagten Eingreifers liegende Umstände beziehen. (T12)

6 Ob 131/18kOGH20.12.2018

Vgl auch; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19620911_OGH0002_0040OB00338_6200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)