OGH 9Ob77/16p (RS0131573)

OGH9Ob77/16p24.5.2017

Rechtssatz

Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 839 ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.

Normen

ABGB §839 A

9 Ob 77/16pOGH24.05.2017
1 Ob 187/17gOGH27.02.2018

Vgl; Beisatz: Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern betreffend den Gebrauch und die Nutzung der gemeinsamen Sache sind en für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB unterworfen. (T1); Beisatz: Realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein‑)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken solcherart, dass sie nur kraft dieses Eigentumsrechts an jenen Grundstücken ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit bestimmten berechtigten Grundstücken verbunden sind und davon weder gelöst noch selbständig veräußert werden können. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20170524_OGH0002_0090OB00077_16P0000_001

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