OGH 6Ob195/08g (RS0124264)

OGH6Ob195/08g21.11.2017

Rechtssatz

Die materiellen Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs 2 DSG sind lediglich die nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. § 152 Abs 1 GewO sieht nur ein Verbot der Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, für Gewerbetreibende, die das freie Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse führen, vor. Keinesfalls kann die Bestimmung als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung verstanden werden.

Normen

BWG §39 Abs2
DSG 2000 §4 Z13
DSG 2000 §28 Abs2
DSG 2000 §50
GewO 1994 §152 Abs1

6 Ob 195/08gOGH01.10.2008

Beisatz: Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten ist eine Einschränkung der ausdrücklich in § 28 Abs 2 DSG statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/142

6 Ob 156/09yOGH12.11.2009

Beisatz: Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird. (T2)

6 Ob 41/09mOGH17.12.2009

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Entgeltpflicht ist ebenso wenig Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen. (T3)<br/>Bem: Hier: Vorliegen einer öffentlich zugänglichen Datei aufgrund der Einschränkungen des Zugangs verneint. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/36

6 Ob 247/08dOGH17.12.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

6 Ob 41/10pOGH15.04.2010

Vgl; Beis wie T2 nur: Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann. (T5)<br/>Beis wie T3

6 Ob 2/10bOGH19.05.2010

Auch; Beisatz: Der Betreiber eines Informationsverbundsystems, der auch teilnehmender Auftraggeber ist, jedoch nicht den konkreten Datensatz geliefert hat, ist nicht passiv legitimiert. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz). (T7)

6 Ob 112/10dOGH11.10.2010

Vgl auch

6 Ob 107/12xOGH13.09.2012

Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ‑ als Grundvoraussetzung für ein Widerspruchs- und Löschungsbegehren nach dessen § 28 Abs 2 ‑ dann vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist. (T8)<br/>Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Eine Datenbank ist auch als öffentlich zu qualifizieren, wenn Auskunftswerber über dort gespeicherte Daten dann Auskunft erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Auskunft konkret und ausreichend bescheinigen. (T9)

6 Ob 217/16dOGH29.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu bonitätsrelevanten Daten und § 39 Abs 2 BWG. (T10); Veröff: SZ 2017/63

6 Ob 151/17zOGH21.11.2017

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20081001_OGH0002_0060OB00195_08G0000_001

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