6 Ob 195/08g | OGH | 01.10.2008 |
Beisatz: Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten ist eine Einschränkung der ausdrücklich in § 28 Abs 2 DSG statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/142 |
6 Ob 156/09y | OGH | 12.11.2009 |
Beisatz: Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird. (T2) |
6 Ob 41/09m | OGH | 17.12.2009 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Entgeltpflicht ist ebenso wenig Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen. (T3)<br/>Bem: Hier: Vorliegen einer öffentlich zugänglichen Datei aufgrund der Einschränkungen des Zugangs verneint. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/36 |
6 Ob 247/08d | OGH | 17.12.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 |
6 Ob 41/10p | OGH | 15.04.2010 |
Vgl; Beis wie T2 nur: Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann. (T5)<br/>Beis wie T3 |
6 Ob 2/10b | OGH | 19.05.2010 |
Auch; Beisatz: Der Betreiber eines Informationsverbundsystems, der auch teilnehmender Auftraggeber ist, jedoch nicht den konkreten Datensatz geliefert hat, ist nicht passiv legitimiert. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz). (T7) |
6 Ob 112/10d | OGH | 11.10.2010 |
Vgl auch |
6 Ob 107/12x | OGH | 13.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ‑ als Grundvoraussetzung für ein Widerspruchs- und Löschungsbegehren nach dessen § 28 Abs 2 ‑ dann vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist. (T8)<br/>Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Eine Datenbank ist auch als öffentlich zu qualifizieren, wenn Auskunftswerber über dort gespeicherte Daten dann Auskunft erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Auskunft konkret und ausreichend bescheinigen. (T9) |
6 Ob 217/16d | OGH | 29.05.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu bonitätsrelevanten Daten und § 39 Abs 2 BWG. (T10); Veröff: SZ 2017/63 |
6 Ob 151/17z | OGH | 21.11.2017 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20081001_OGH0002_0060OB00195_08G0000_001
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