OGH 6Ob217/16d

OGH6Ob217/16d29.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* K*, vertreten durch Dr. Walter Heel, Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. September 2016, GZ 1 R 68/16h‑12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. April 2016, GZ 17 Cg 92/15v‑8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E118426

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

A. Die Parteibezeichnung der beklagten Partei wird von „R* eGen“ auf „R* eGen“ berichtigt.

B. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,10 EUR (darin enthalten 104 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Zu A.

Die vormals beklagte Partei R* eGen wurde als übertragende Genossenschaft mit der R* eGen als übernehmender Genossenschaft verschmolzen. Diese Verschmelzung wurde bei beiden Rechtsträgern am 23. 9. 2016 in das Firmenbuch eingetragen. Dies bewirkt Gesamtrechtsnachfolge, weshalb die Parteibezeichnung auf die übernehmende Genossenschaft zu berichtigen war (RIS‑Justiz RS0035032).

Zu B.

Die Klägerin nahm im Jahr 2005 bei der beklagten Partei, einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft, einen Kredit über 6.300 EUR mit einer Laufzeit zur Rückzahlung von 48 Monaten in Anspruch.

Punkt 11. der sonstigen Kreditbedingungen im von beiden Streitteilen am 16. 2. 2005 unterfertigten Abstattungskreditvertrag lautet wie folgt:

11. Bankgeheimnis/Datenschutz

Der Kreditnehmer stimmt der Weitergabe von Daten im Umfang der Datenschutzerklärung (Beiblatt), deren Erhalt er bestätigt, zu und entbindet die Bank gegenüber den in der Datenschutzerklärung genannten Personen und Institutionen ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis. Weiters ermächtigt er die Bank auch zur Weitergabe von Daten aus diesem Kreditvertrag aus betrieblichen Gründen innerhalb der Bank und zu allgemein gehaltenen Auskünften über die wirtschaftliche Lage.

Die (nicht gesondert unterfertigte) Datenschutzerklärung, die der Klägerin damals im Zuge der Unterfertigung des Kreditvertrags übergeben wurde, lautet wie folgt:

1. Der Kunde erklärt sich auf Dauer der Geschäftsverbindung unwiderruflich damit einverstanden, dass das Kreditinstitut nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt:

Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten.

Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

2. Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass den Kunden oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten, die dem Kreditinstitut im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bekannt geworden und zur Beurteilung der aus Geschäften mit der jeweils betroffenen Person oder Gesellschaft entstehenden Risiken notwendig oder zweckmäßig sind (insbesondere Bilanzdaten), an

• (potentielle) Konsortial-/Risikopartner des Kreditinstituts zur Risikobeurteilung im Rahmen des Konsortialgeschäfts,

• Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Oesterreichische Nationalbank, ...), zur Beurteilung der bestellten Sicherheiten

weitergegeben werden.

Das in Punkt 2. erklärte Einverständnis kann vom Kunden widerrufen werden, soweit es sich nicht auf Datenübermittlungen im Rahmen von Konsortial- oder Refinanzierungsverhältnissen oder Risikopartnerschaften bezieht, die das Kreditinstitut mit Zustimmung des Kunden eingegangen ist.

Der Kunde entbindet die Bank für die o.a. Weitergabe von Daten ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis.

Da sich in weiterer Folge die finanziellen Verhältnisse der Klägerin verschlechtert hatten, kam es zu Problemen mit der Rückzahlung der Kreditraten.

Ihre Daten wurden damals in die Konsumentenkreditevidenz (im Folgenden kurz: KKE) des KSV 1870 aufgenommen. Bei der KKE handelt es sich um ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 DSG 2000 (in der Folge nur „DSG“) zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung.

In einem Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. 12. 2007, GZ K600.033-018/0002-DVR/2007, wurden zur Datenanwendung „Kleinkreditevidenz (Konsumenten-kreditevidenz) zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung“ unter anderem folgende Auflagen hinsichtlich der Verwendung der aus einer Meldung einer Bank ersichtlichen Daten erteilt:

[...] 2. Vor der Eintragung eines Betroffenen in die KKE hat der Auftraggeber – zeitnah zum Abschluss bzw. zur Ablehnung der Kreditvereinbarung – darüber zu informieren,

a) dass einer der Gründe vorliegt, die zu einer Eintragung in die KKE führen,

b) […]

c) dass Daten aus der KKE ausschließlich an Kreditinstitute, kreditgewährende Versicherungsunternehmen und Leasinggesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf Anfrage weitergegeben werden, soweit dies eine Rechtspflicht zur korrekten Beurteilung des Kreditrisikos, das ein Kreditwerber darstellt, trifft,

d) welche Rechtsbehelfe im Falle der Eintragung zur Verfügung stehen und wo sie einzubringen sind.

3. Soweit Eintragungen aus der bestehenden Kleinkreditevidenz des KSV in das nunmehrige Informationsverbundsystem KKE übernommen werden, ist Vorsorge zu treffen, dass die Betroffenen, soweit sie nicht bereits nachweislich informiert wurden, nachträglich in geeigneter Weise über die in Punkt 2. bezeichneten Fakten informiert werden.

[…]

6. Abgesehen von den in Pkt. 1a und 5 bezeichneten Fällen hat die Löschung aller Eintragungen betreffend ein konkretes Kreditschuldverhältnis in der KKE zu erfolgen,

a) wenn eine Kredit- oder Leasingschuld ohne Zahlungsanstand vollständig abbezahlt und das Kredit‑ oder Leasingverhältnis somit beendet ist: spätestens 90 Tage nach Abbezahlung;

b) wenn eine Kredit- oder Leasingschuld nach Zahlungsanstand vollständig abbezahlt wurde: spätestens 5 Jahre nach vollständiger Abzahlung der Schuld;

[...]

Die Forderungen der beklagten Partei wurden im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens der Klägerin zurückbezahlt, die letzte Rate wurde am 12. 6. 2013 entrichtet.

Ob und allenfalls wie die Datenschutzerklärung und die damit zusammenhängenden Umstände bei der Kreditunterfertigung am 16. 2. 2005 mit der Klägerin besprochen wurden, ist nicht feststellbar. Die Erteilung weitergehender Informationen zu einem späteren Zeitpunkt an die Klägerin hinsichtlich der Führung ihrer Daten in der Kleinkredit‑ bzw Konsumentenkreditevidenz erfolgte nie.

Die beklagte Partei gab neben den persönlichen Daten der Klägerin die Modalitäten der Zahlungsanstände und Fälligstellungen an den KSV weiter, weshalb in der KKE neben den persönlichen Daten der Klägerin zum 25. 9. 2015 unter anderem nachfolgender Datensatz geführt wurde:

[...]

Darüber hinaus liegen uns Informationen über ein Insolvenzverfahren vor.

Kreditraten

Rückzahlung Kredit vom 12. 6. 2013

Kreditart/Kredithöhe Abstattungskredit EUR 6.300,--

Kreditgeber 36254 - R* Registrierte Genossenschaft mbH

Kreditkontonummer 20012860

lfd. Kreditnummer 1

Laufzeit 45 Monate

Rate/Höhe 155,00 monatlich ab 28. 2. 2005

Zahlungsanstände Klage eingereicht 5. 2. 2008 Fälligstellung 18. 7. 2007 3. Mahnung 18. 7. 2007

Aufgrund dieser Eintragungen in der Evidenz wurden der Klägerin von anderen Kreditinstituten Kreditverträge verweigert. Der Klägerin ist es dadurch nicht möglich, auf einen Kredit mit niedrigeren Zinsen umzuschulden.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 14. 12. 2015 beim Erstgericht eingebrachten, auf § 32 DSG gestützten Klage die Verpflichtung der beklagten Partei

a) zur Unterlassung der Verwendung des in der KKE neben den persönlichen Daten der Klägerin zum 25. 9. 2015 aufscheinenden, in den Feststellungen wiedergegebenen Datensatzes als Auftraggeberin iSd § 4 DSG sowie

b) zur Beseitigung des durch die Meldung geschaffenen, dem DSG widerstreitenden Zustands, nämlich die Meldung des Datensatzes als Auftraggeberin an den Kreditschutzverband von 1870 (in der Folge „KSV 1870“) und die Führung der Daten in der KKE.

Die Klägerin brachte vor, sie sei über die Führung ihrer Daten in der KKE niemals aufgeklärt worden und habe daher rechtswirksam auch keine Zustimmung erteilt. Über den Umstand der Aufnahme der Daten in die KKE sei sie auch nie informiert worden. Die Verwendung der Daten in der KKE sei wegen des Verstoßes gegen die Auflagen des genannten Bescheids der DSK rechtswidrig. Die Eintragung sei zwar vor Erlassung des Bescheids erfolgt, aber es sei danach nicht überprüft worden, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme bzw Weiterführung der Daten vorlägen. Die beklagte Partei habe die von der Klägerin begehrte Löschung mit dem Hinweis verweigert, dass eine Löschung der Daten durch den KSV 1870 erfolge und die beklagte Partei darauf keinen Einfluss nehmen könne. Der KSV 1870 verweigere wiederum die Löschung mit dem Argument, dass er von der Rechtskonformität der von der beklagten Partei übermittelten Daten ausgehe. Der KSV 1870 führe den Datensatz in der KKE nach eigenen Angaben für die beklagte Partei als Auftraggeberin. Sie habe die Löschung des Datensatzes bereits im August 2015 begehrt. Die beklagte Partei habe dies bisher verweigert. Die Bestimmungen in der Datenschutzerklärung seien unklar und gröblich benachteiligend. Insbesondere seien die von der beklagten Partei gemeldeten Daten von dieser Erklärung zumindest teilweise nicht umfasst.

Die beklagte Partei wendete ein, durch Unterfertigung des Abstattungkreditvertrags und der dort enthaltenen Klausel zu Punkt 11. habe die Klägerin der Weitergabe der Daten im Umfang der Datenschutzerklärung zugestimmt. Die beklagte Partei sei auch ihren Informationspflichten nachgekommen. Die Klägerin sei nämlich in den Fälligstellungen und Mahnschreiben auf die Eintragung in die KKE hingewiesen worden. Aufgrund der Auflagen im Bescheid der Datenschutzkommission habe dann, wenn die Schuld erst nach Zahlungsanstand bezahlt worden sei, eine Löschung erst fünf Jahre nach vollständiger Abzahlung der Schuld zu erfolgen, im Fall eines Insolvenzverfahrens sogar erst nach sieben Jahren, weshalb eine Löschung im vorliegenden Fall frühestens 2018 möglich wäre. Die beklagte Partei habe umgehend mitgeteilt, dass am 12. 6. 2013 der Zahlungsplan zu 100 % erfüllt worden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte den wiedergegebenen Sachverhalt fest und verneinte in rechtlicher Hinsicht zunächst eine Löschungsverpflichtung der beklagten Partei infolge Widerspruchs nach § 28 Abs 1 und Abs 2 DSG. Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch eines Betroffenen iSd § 32 Abs 2 DSG sei jedoch nicht auf die Gründe des § 28 DSG beschränkt. Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bestehe vielmehr bereits immer dann, wenn Daten entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet worden seien. Bei der KKE handle es sich um eine Datenanwendung gemäß § 21 DSG. Auflagen iSd § 21 Abs 2 DSG seien im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden, da die Klägerin nicht ausreichend über die Gründe zur Eintragung in die KKE, die Natur des Informationsverbundsystems sowie über die Art der Weitergabe und die Rechtsbehelfe informiert worden sei. Dass solche Informationen erfolgt wären, habe die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Die Zustimmungserklärung der Klägerin sei schließlich nicht ausreichend gewesen, da ihre Daten insgesamt entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet worden seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Wenn Daten entgegen den Bestimmungen des DSG verwendetworden seien, habe der Betroffene gemäß § 32 Abs 2 DSG Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des dem DSG widerstreitenden Zustands. Bei der Meldung der die Klägerin betreffenden bonitätsrelevanten Daten an die beim KSV 1870 eingerichtete Konsumentenkreditevidenz (KKE) handle es sich um ein „Verwenden“ von Daten iSd § 4 Z 8 DSG. Die beim KSV 1870 geführte KKE sei öffentlich zugänglich iSd § 28 Abs 2 DSG (6 Ob 41/10p). Die Konsumentenkreditevidenz sei ein Informationsverbundsystem nach § 4 Z 13, § 50 DSG, bei dem die beklagte Partei als Auftraggeberin beteiligt sei, indem sie Daten über die Kreditvergabe an Privatpersonen bzw weitere bonitätsrelevante Daten an dieses Informationsverbundsystem einmelde (vgl DSK vom 12. 12. 2007, Zl K600.033-018/002-DVR/2007; 6 Ob 2/10b mwN). Keine der Voraussetzungen des § 8 Abs 1 DSG, nach denen Daten verwendet werden dürften, liege vor. Auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten in diesem Sinne (Weitermeldung an die KKE) habe sich die beklagte Partei nicht berufen. Die Rechtswirksamkeit der Zustimmungserklärung der Klägerin laut Punkt 11. des Kreditvertrags sei nach § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG zu prüfen. Zu Punkt 1. der Datenschutzerklärung erkläre der Bankkunde zwar ausdrücklich sein Einverständnis zur Weitergabe von Daten an die Kleinkreditevidenz, doch werde dort ausdrücklich angeführt, dass es sich dabei um ein unwiderrufliches Einverständnis handle. Auf die Widerrufsmöglichkeit nach § 8 Abs 1 Z 2 DSG werde nicht hingewiesen. Schon deshalb habe die Klägerin nicht rechtswirksam zugestimmt (4 Ob 179/02f [Klausel Z 26]). Überdies sei die Datenschutzerklärung mit ihrem Verweis auf „andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen“intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (RIS‑Justiz RS0115216 [T4]; 1 Ob 105/14v [Klausel 9]; 4 Ob 221/06p [Klausel 31]; 7 Ob 84/12x [Klausel 20]). Gemäß § 8 Abs 1 Z 4 DSG könnten überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. § 39 Abs 2 BWG schreibe weder die Aufnahme bestimmter Daten in eine Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG 2000 noch den Betrieb eines betriebsübergreifenden Informationsverbundsystems über bonitätsrelevante Daten verpflichtend vor (6 Ob 112/10d). Der Löschungsanspruch (Punkt 2. des Klagebegehrens auf Beseitigung sei als Löschungsbegehren anzusehen) sei auch aus § 28 Abs 2 DSG ableitbar: Voraussetzung für die Nichtanwendbarkeit des Löschungsanspruchs nach § 28 Abs 2 DSG iSv § 7 Abs 5 VKrG sei ein Informationsverbundsystem zur Bonitätsbeurteilung, bei dem die Verwendung der Daten auf § 8 Abs 1 Z 2 (Zustimmung) oder Z 4 DSG (überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten) beruhe. Diese Voraussetzungen lägen aber eben nicht vor oder seien nicht behauptet worden. Die Fristen gemäß § 34 Abs 1 DSG 2000 seien von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen (RIS‑Justiz RS0130480 = 6 Ob 45/15h). Das für den Beginn des Fristenlaufs maßgebliche Tatbestandsmerkmal („beschwerendes Ereignis“) sei im DSG 2000 nicht definiert. Mit der Evidenthaltung der ohne rechtswirksame Zustimmung übermittelten bonitätsrelevanten und personenbezogenen Daten der Klägerin in der KKE liege ein dem DSG widerstreitender Dauerzustand vor. Die dreijährige (objektive) Frist des § 34 Abs 1 DSG habe bis August 2015 (Zeitpunkt des Löschungsbegehrens der Klägerin) noch nicht zu laufen begonnen. Deshalb sei nicht entscheidungsrelevant, wann die einjährige subjektive Frist des § 34 Abs 1 DSG (Kenntnis der Klägerin vom beschwerenden Ereignis) zu laufen begonnen habe. Das Klagebegehren bestehe daher zur Gänze zu Recht.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des beschwerenden Ereignisses, das den Fristenlauf des § 34 Abs 1 DSG 2000 auslöse, fehle.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Klageabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin macht geltend, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Fristenlauf nach § 34 Abs 1 DSG beginne bei einem Dauerzustand nicht zu laufen, solange dieser Dauerzustand andauere, würde zu einer einseitigen Verschiebung des Prozessrisikos zu Lasten von Kreditinstituten führen. Die Zustimmung der Klägerin zur Weitergabe ihrer Daten sei ausreichend gewesen. Punkt 1. der der Klägerin übergebenen Datenschutzerklärung beinhalte das Einverständnis zur Weitergabe der Daten an die Kleinkreditevidenz. Eine solche Weitergabe sei schon allein gemäß § 39 Abs 2 BWG auch ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese Bestimmung verpflichte die beklagte Partei zu der von ihr vorgenommenen Datenverwendung, sohin zur Anmeldung der beim KSV 1870 eingerichteten Konsumentenkreditevidenz. Insoferne habe es bei der Datenschutzerklärung im Punkt 1. auch nicht des Hinweises auf die Widerrufsmöglichkeit bedurft, weil diese § 39 Abs 2 BWG widerspräche.

Hierzu wurde erwogen:

1. Der Oberste Gerichtshof erachtet die tragende Begründung des Urteils des Berufungsgerichts insoweit für zutreffend und verweist die Revisionswerberin darauf (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Zum Fristenlauf nach § 34 Abs 1 DSG

§ 34 Abs 1 DSG lautet:

Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind Ansprüche nach den §§ 30 bis 32 DSG nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 1 DSG auch dann präkludiert, wenn nur die einjährige subjektive Frist („Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis“) abgelaufen ist.

Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen.

Entscheidend ist hier, wann bei rechtswidrigen Dauerzuständen der Beginn des Fristenlaufs anzusetzen ist. Dazu hat sich in anderen Bereichen bereits eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt:

Solange im Lauterkeitsrecht ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt gemäß § 20 Abs 2 UWG der Anspruch auf seine Beseitigung nach § 15 UWG und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt. Die Verjährung einer Unterlassungsanspruchs nach dem UWG beginnt erst, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhört (RIS‑Justiz RS0079953). Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten (RIS‑Justiz RS0079560).

Im Schadenersatzrecht besteht folgende Rechtsprechung: Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schadens mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten zur Kenntnis gelangt (RIS‑Justiz RS0034536). Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands Schäden hervorgerufen werden (RIS‑Justiz RS0034536 [T13]). Die fortgesetzte Nichtzurverfügungstellung der dem Kläger vertragsmäßig zugesicherten Wohnung stellt einen vertragswidrigen Dauerzustand im Sinne einer fortgesetzten Schädigung dar, sodass der Kläger nicht verpflichtet war, innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs für künftige Schäden einzubringen (RIS‑Justiz RS0034536 [T14]). Der Geschädigte ist bei fortgesetzter Schädigung ausnahmsweise nicht genötigt, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden einzubringen. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn diese Schäden schon vorhersehbar sind (RIS‑Justiz RS0034536 [T20]). Der verbesserungspflichtige Schuldner verletzt seine Pflichten täglich aufs neue, solange er die geschuldete Leistung nicht vornimmt (RIS-Justiz RS0034536 [T21]).

Im Sinn dieser Rechtsprechung ist es auch bei auf § 32 DSG gestützten Unterlassungs‑ und Beseitigungsansprüchen sachgerecht, bei rechtswidrigen Dauerzuständen wie im vorliegenden Fall sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustands beginnen zu lassen.

Die Revisionswerberin beruft sich auf die Gesetzesmaterialien zum DSG 2000 (BGBl I 1999/165; ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP  50) und zur Zivilverfahrens‑Novelle 2004 betreffend § 85 GOG (BGBl I 2004/128; ErläutRV 613 BlgNR 22. GP  20). Diese Materialien betonen die Wichtigkeit der Befristung der den Beschwerten zustehenden Rechte wegen Beweisschwierigkeiten bei lange zurückliegenden Sachverhalten. Diese Materialien haben aber ersichtlich punktuelle „beschwerende Ereignisse“ vor Augen. Bei Dauerzuständen, die etwa auch im Zeitpunkt der Klagsführung noch andauern, stellt sich dies anders dar.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind daher nicht verfristet.

3. Zu § 39 Abs 2 BWG

Die Bestimmung lautet:

Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

Die von der Revisionswerberin aus § 39 Abs 2 BWG abgeleiteten Verpflichtungen finden im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung. § 39 Abs 2 BWG sieht lediglich ein von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligtes überwiegendes berechtigtes Interesse an der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe bonitätsrelevanter personenbezogener Daten iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 vor. Diese Bestimmung legt jedoch nicht die Aufnahme bestimmter personenbezogenen Daten in eine Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG 2000 und den Betrieb eines– kreditinstitutsübergreifenden – Informationsverbund-systems (§ 4 Z 13, § 50 DSG 2000) über bonitätsrelevante Daten verpflichtend fest (6 Ob 112/10d).

3. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.

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