OGH 3Ob191/04s (RS0119427)

OGH3Ob191/04s26.1.2017

Rechtssatz

Für die Bemessung einer Geldstrafe gemäß § 355 Abs 1 EO ist nicht von Belang, ob bei einem Handelsunternehmen mit mehreren oder vielen Betriebsstätten gerade jene Filiale, in der das titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, für das Gesamtunternehmen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nicht relevant ist ferner, ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß des Verpflichteten gegen den Unterlassungstitel verstrich.

Normen

EO §355 Abs1 VIIIa
EO §355 Abs1 VIIIb

3 Ob 191/04sOGH26.08.2004

Veröff: SZ 2004/131

3 Ob 7/12vOGH14.03.2012

Ähnlich; Beisatz: Für die Bemessung einer Geldstrafe ist es aber weder von Belang, ob das titelwidrige Verhalten in einem Druckwerk gesetzt wurde, das für den wirtschaftlichen Erfolg der Verpflichteten von großer oder kleiner Bedeutung ist, noch ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß oder zwischen mehreren Verstößen verstrichen ist. (T1)

3 Ob 68/13sOGH15.05.2013

Auch; Beisatz: Die Größe der wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Verstoßes für das Gesamtunternehmen des Verpflichteten ist ohne Belang. (T2)

3 Ob 3/17pOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_0030OB00191_04S0000_002

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