OGH 4Ob87/04d (RS0118984)

OGH4Ob87/04d14.11.2017

Rechtssatz

Die Benützung eines Weges aufgrund von verwandtschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Beziehungen schließt den für das Vorliegen von Besitz notwendigen Besitzwillen aus. Wer über das Grundstück geht, um den Eigentümer des Grundstücks zu besuchen, mit ihm ein Rechtsgeschäft abzuschließen oder das Rechtsgeschäft auszuführen, nimmt damit kein Recht auf Benützung des Weges in Anspruch.

Normen

ABGB §1460

4 Ob 87/04dOGH04.05.2004

Veröff: SZ 2004/70

8 Ob 51/12aOGH30.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der belastete Grundstückseigentümer die Benützung eines Weges aus verwandtschaftlicher Rücksicht gebilligt hat oder nicht. Vielmehr ist maßgebend, ob der Besitzer dem Inhalt nach ein Gehrecht ausgeübt hat. (T1)

10 Ob 14/15dOGH19.05.2015

Auch

10 Ob 54/17iOGH14.11.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20040504_OGH0002_0040OB00087_04D0000_001

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