OGH 13Os74/02 (RS0116750)

OGH13Os74/026.9.2017

Rechtssatz

Ergibt sich eine tatbestandliche Handlungseinheit durch Zusammenrechnung verschiedener Wirkstoffe, wird just durch diese Addition die Strafdrohung bestimmt, sodass die Annahme eines im Zusammentreffen verschiedener Wirkstoffe bestehenden Erschwerungsgrundes gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot verstößt.

Normen

StGB §32 Abs2
SMG §28 A
StPO §281 Abs1 Z11 Fall2 B

13 Os 74/02OGH17.07.2002
14 Os 134/03OGH18.11.2003

Ähnlich; Beisatz: Da der Gesetzgeber das dem Kokain beigemessene Gefährdungspotenzial bereits in der die Strafdrohung des § 28 Abs 2 SMG bestimmenden Grenzmenge berücksichtigt, verstößt dessen aggravierende Bewertung bei der Strafbemessung gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot. (T1)

12 Os 146/07yOGH13.12.2007

Beisatz: Wie oft die Grenzmenge überschritten wurde, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Wenn die Zusammenrechnung verschiedener Suchtgifte zumindest ein Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG verwirklicht, kann dieses Zusammentreffen verschiedener Suchtgifte nicht als erschwerend gewertet werden. Die mengenbezogene Deliktsverwirklichung hängt dann gerade von dem als erschwerend gewerteten Zusammentreffen verschiedener Suchtgifte ab. (T2)

14 Os 115/10hOGH28.09.2010
12 Os 135/11mOGH20.12.2011

Auch

13 Os 66/17fOGH06.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20020717_OGH0002_0130OS00074_0200000_001

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