OGH 1Ob178/01k (RS0116051)

OGH1Ob178/01k30.8.2017

Rechtssatz

Wird ein Strafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist der beschlagnahmte Gegenstand jener Person zurückzugeben, gegen die sich die Beschlagnahme richtet, sofern kein Bedenklichkeitsverfahren eingeleitet ist.

Normen

AHG §1 Cd1c
StPO §367

1 Ob 178/01kOGH29.01.2002

Veröff: SZ 2002/5

6 Ob 105/08xOGH07.07.2008

Auch

1 Ob 105/17yOGH28.06.2017

Vgl; Beisatz: Hier erfolgte keine gerichtliche Beschlagnahme, sodass § 114 Abs 2 StPO über die Rückstellung sichergestellter Gegenstände bei Wegfall des Verwahrungsgrundes zur Anwendung kommt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T2)

1 Ob 130/17zOGH30.08.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0010OB00178_01K0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)