OGH 1Ob72/57; 6Ob345/59; 6Ob98/73; 5Ob39/74; 5Ob114/74; 7Ob151/74; 1Ob612/76; 1Ob699/76; 7Ob508/78; 1Ob629/78; 5Ob693/79 (RS0016853)

OGH1Ob72/57; 6Ob345/59; 6Ob98/73; 5Ob39/74; 5Ob114/74; 7Ob151/74; 1Ob612/76; 1Ob699/76; 7Ob508/78; 1Ob629/78; 5Ob693/7927.4.2017

Rechtssatz

Bis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. § 1434 ABGB kann dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wenn zur Herbeiführung der Bedingung die Mitwirkung der Parteien erforderlich ist, also dass um die Genehmigung des Geschäftes bei der Nationalbank angesucht werden muss. In diesem Fall sind die Vertragspartner nämlich auch verpflichtet, sich um die Genehmigung zu bemühen. Der Vorleistende darf grundsätzlich seine Leistung nicht unter Berufung auf § 1434 ABGB zurückverlangen, bevor er nicht die ihm obliegende Pflicht zum Ansuchen um die Genehmigung erfüllt hat. Eine Rückforderung seiner Leistung vor Erfüllung dieser Pflicht widerspräche den Grundsätzen der Vertragstreue. Der Vorleistende darf seine Leistung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls dann zurückverlangen, wenn sie ihm auch schon nach den Bestimmungen des bedingten Vertrages gebühren würde.

Normen

ABGB §879 CIIa
ABGB §897
ABGB §1431 G
ABGB §1434
DevG §22 Abs1

1 Ob 72/57OGH13.03.1957

Veröff: SZ 30/15 = EvBl 1957/417 S 658

6 Ob 345/59OGH11.11.1959
6 Ob 98/73OGH10.05.1973

Vgl auch

5 Ob 39/74OGH24.04.1974

Vgl auch; nur: Bis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. (T1)

5 Ob 114/74OGH03.07.1974

nur: Bis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. (T2) <br/>Veröff: JBl 1975,261

7 Ob 151/74OGH05.09.1974

Beisatz: Der Vorleistende darf zwar seine Ansprüche nicht auf das Fehlen der Genehmigung stützen, wohl aber Bereicherung geltend machen oder den Vertrag aus anderen als devisenrechtlichen Gründen anfechten. (T3)

1 Ob 612/76OGH12.05.1976

Vgl auch; nur: Der Vorleistende darf grundsätzlich seine Leistung nicht unter Berufung auf § 1434 ABGB zurückverlangen, bevor er nicht die ihm obliegende Pflicht zum Ansuchen um die Genehmigung erfüllt hat. Eine Rückforderung seiner Leistung vor Erfüllung dieser Pflicht widerspräche den Grundsätzen der Vertragstreue. (T4)

1 Ob 699/76OGH19.01.1977

nur T2; Veröff: EvBl 1977/237 S 551

7 Ob 508/78OGH26.01.1978

nur T2

1 Ob 629/78OGH07.06.1978

nur T1; Veröff: EvBl 1978/212 S 666 = JBl 1979,320

5 Ob 693/79OGH27.11.1979

Auch; nur T1

2 Ob 519/80OGH20.05.1980

nur T1; Beisatz: Dieser Schwebezustand endet jedenfalls mit der Entscheidung der Österreichischen Nationalbank. (T5) <br/>Veröff: HS X/XI/25

5 Ob 623/81OGH30.03.1982

nur T1; nur T4

3 Ob 530/82OGH12.05.1982

nur: Der Vorleistende darf seine Leistung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls dann zurückverlangen, wenn sie ihm auch schon nach den Bestimmungen des bedingten Vertrages gebühren würde. (T6) <br/>Beisatz: Das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete kann erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist (JBl 1981,148 ua). (T7) <br/>Veröff: MietSlg 34045

1 Ob 825/82OGH23.03.1983

nur T2; nur T6

6 Ob 672/83OGH16.06.1983

nur T2

2 Ob 523/83OGH28.06.1983

nur T2

6 Ob 808/82OGH15.12.1983

Auch; nur T1; nur T4; Veröff: SZ 56/192

4 Ob 108/83OGH23.10.1984

Vgl auch; nur T2

8 Ob 557/84OGH25.01.1985

nur T1; Beisatz: Die Parteien sind verpflichtet, sich um die erforderliche Genehmigung zu bemühen. (T8)

6 Ob 706/85OGH22.10.1987

nur T1; Veröff: ÖBA 1988,397

8 Ob 605/88OGH19.10.1989

nur T4; Beis wie T7

2 Ob 522/90OGH28.02.1990

nur T2

1 Ob 641/90OGH03.10.1990

nur T2; nur T6<br/>Anm: Veröff: ecolex 1991,85 = ÖBA 1991,220 = WBl 1991,71

2 Ob 557/94OGH25.08.1994

nur T4

1 Ob 602/93OGH03.05.1994

nur T1

5 Ob 2262/96zOGH28.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. (T9)

9 Ob 269/98vOGH20.01.1999

nur T2

9 Ob 4/13yOGH24.04.2013

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T10); Veröff: SZ 2017/52

Dokumentnummer

JJR_19570313_OGH0002_0010OB00072_5700000_001

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