OGH 1Ob107/16s (RS0131056)

OGH1Ob107/16s27.9.2016

Rechtssatz

Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Dem Unternehmer gebührt zufolge des Verweises auf § 1168 Abs 2 ABGB ein entsprechend der Regelung des § 1168 Abs 1 leg cit verminderter Entgeltanspruch, dem der Besteller mangelnde Fälligkeit, weil das Werk mangelhaft erbracht wurde oder unvollendet blieb, nicht entgegenhalten kann. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach § 1170b ABGB kein Raum.

Sicherstellung Vertragsaufhebung Rechtsfolgen Leistungsverweigerung

 

Normen

ABGB §1052 B1
ABGB §1168 Abs2
ABGB §1170b

1 Ob 107/16sOGH27.09.2016

Veröff: SZ 2016/93

7 Ob 67/17dOGH05.07.2017

Veröff: SZ 2017/77

6 Ob 65/18dOGH26.04.2018

Auch

4 Ob 209/18sOGH27.11.2018

Auch

9 Ob 30/21hOGH28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20160927_OGH0002_0010OB00107_16S0000_001

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