OGH 4Ob94/16a (RS0130899)

OGH4Ob94/16a25.8.2016

Rechtssatz

Das Erfordernis der Technizität ist von der Frage der Neuheit bzw des erfinderischen Schritts strikt zu trennen. Eine Maßnahme ist technisch, wenn sie einem technischen Zweck dient. Das Vorliegen der erforderlichen Technizität ist vom Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstands abhängig; dabei ist es für das Technizitätserfordernis unerheblich, ob der Gegenstand einer Anmeldung neben technischen Merkmalen auch nicht‑technische Merkmale aufweist. Die Patentierbarkeit setzt die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln voraus.

Normen

PatG §1

4 Ob 94/16aOGH25.08.2016
4 Ob 119/20hOGH31.08.2020

Beisatz: Technizität eines aus mehreren Merkmalen zusammengesetzten Anspruchsgegenstands kann bereits dann vorliegen, wenn ein einziges Merkmal – auch wenn es aus dem Stand der Technik bereits bekannt sein sollte – technisch ist (sogenannter „any hardware“- oder „any technical means“-Ansatz), etwa wenn sich ein online‑Bestellsystem technischer Mittel (Rechner, Kommunikationsverbindungen, Datenspeicher, Fax-Generator) bedient. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Technizität der Vorrichtung „Kontrollsystem“ liegt bereits durch die notorische Technizität der darin zitierten Vorrichtungskomponenten „Datenbank, Kommunikationseinrichtung, Terminal, Prozessor, Display, weiteres Terminal und weiterer Prozessor“ vor. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20160825_OGH0002_0040OB00094_16A0000_001

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