OGH 4Ob254/15d (RS0130682)

OGH4Ob254/15d30.3.2016

Rechtssatz

Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Für die Beurteilung dieser Frage sind der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung und die Praxis der für deren Auslegung primär zuständigen Organe maßgebend. Davon getrennt ist bei entsprechendem Vorbringen zu prüfen, ob die beanstandete Werbung auch dem allgemeinen Verbot irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken zuwiderläuft. Insofern ist die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt unerheblich, weshalb es auch nicht auf die Vertretbarkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsansicht ankommen kann.

Normen

UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 Abs1 Z1 C7b
ZÄG §35

4 Ob 254/15dOGH30.03.2016

Veröff: SZ 2016/40

4 Ob 161/16dOGH22.11.2016

Auch; Beisatz: Die Marktteilnehmer müssen auch im Zusammenhang mit standesrechtlichen Werberegelungen ihr Verhalten nicht von vornherein an der strengsten Auslegung der maßgebenden Regelungen orientieren. Siehe bereits 4 Ob 254/15d. (T1)<br/>

4 Ob 66/17kOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T1

4 Ob 230/17bOGH23.01.2018

Auch

4 Ob 84/19kOGH26.11.2019

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Standesrecht der Psychotherapeuten. (T2)

4 Ob 204/19gOGH30.03.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 4 Z 5 WerbeV 2014. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20160330_OGH0002_0040OB00254_15D0000_001

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