OGH 1Ob47/15s (RS0130587)

OGH1Ob47/15s28.1.2016

Rechtssatz

Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.

Immission Geräusch Eisenbahn

 

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364 Abs2 B2
ABGB §364a
AVG §8
EisbG §19

1 Ob 47/15sOGH28.01.2016

Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T1); Veröff: SZ 2016/9

1 Ob 194/17mOGH29.11.2017
8 Ob 61/19gOGH24.09.2019

Vgl aber; Beisatz: Die neue Rechtsprechung hat jedenfalls für den Fall, dass das besondere Allgemeininteresse auf Gesetzesebene anerkannt ist, indem nicht nur eine Enteignung von Nachbarn vom Gesetzgeber ermöglicht wird, um die Anlage errichten und betreiben zu können und durch zumutbare Vorkehrungen Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden werden können, erhebliche Argumente für sich und führt zum selben Ergebnis. (T2)<br/>Beisatz: Ob im Fall, dass sich die ortsunüblichen und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigenden Immissionen nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden lassen und der Nachbar im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte, sich die Versagung des Unterlassungsanspruchs dadurch rechtfertigen lässt, dass es sich um eine gemeinwichtige Anlage handelt, könnte fraglich sein. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Betriebspflichtige Gondelseilbahn. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20160128_OGH0002_0010OB00047_15S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte