OGH 5Ob114/03f (RS0118660)

OGH5Ob114/03f30.8.2016

Rechtssatz

Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Dies führt zur Anwendbarkeit des § 896 ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat.

Normen

ABGB §896
AVRAG §6 Abs1
AVRAG §6 Abs2

5 Ob 114/03fOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/172

9 Ob 17/04xOGH09.06.2004
9 Ob 79/08wOGH01.04.2009

Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T1); Bem: Siehe auch RS0124594. (T2); Veröff: SZ 2009/44

6 Ob 136/16tOGH30.08.2016

Beisatz: § 6 AVRAG regelt im Wesentlichen, gegen wen ein Arbeitnehmer im Fall eines Betriebs­übergangs seine Ansprüche richten kann. (T3)<br/>Beisatz: Nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG ist der Veräußerer hinsichtlich der dort genannten Ansprüche nicht nur von der Außenhaftung gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern mangels Solidarhaftung auch von der Haftung gegenüber dem Erwerber im Regressweg befreit. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_001

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