OGH 5Ob114/03f (RS0118663)

OGH5Ob114/03f30.8.2016

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. Auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer hat sich nach diesen Kriterien zu richten, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen entspricht, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat.

Normen

ABGB §896
AVRAG §6 Abs1
AVRAG §6 Abs2

5 Ob 114/03fOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/172

9 ObA 17/04xOGH26.05.2004

Vgl; nur: § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. (T1); Beisatz: Wenn § 6 Abs 2 Satz 1 AVRAG ausspricht, dass der Veräußerer für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, "nur" mit jenem Betrag haftet, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht, wird ersichtlich davon ausgegangen, dass auch Abfertigungsansprüche bereits vor ihrem Entstehen im Sinne des Abs 1 "begründet wurden", da sonst die einschränkende Formulierung ("nur") unverständlich wäre. (T2); Beisatz: Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob die betreffenden Verpflichtungen des Arbeitgebers bereits vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs "begründet wurden", kommt der inneren Rechtfertigung des jeweiligen Anspruchs zu, also der Beurteilung, ob der Anspruch bereits während des Vertragsverhältnisses zum Veräußerer - etwa im Sinne einer Anwartschaft - "erdient" wurde bzw ob insoweit eine "Gegenleistungsabhängigkeit" besteht, als der Anspruch dazu dient, beim Veräußerer entstandene Vorteile abzugelten. (T3)

9 Ob 17/04xOGH09.06.2004

Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/87

2 Ob 16/09fOGH25.06.2009

Auch; nur T1; nur: § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. (T4)

9 ObA 36/11aOGH29.08.2011

Vgl auch

6 Ob 136/16tOGH30.08.2016

Beisatz: Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_004

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